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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 13.03.2000 - 10 HKO 109/99

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht München I hat die Auskunftsklage eines Versicherungsvertreters (VV) gegen ein Versicherungsunternehmen (VU) als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag nicht hinreichend bestimmt war. Der VV hatte Auskunft über alle für seine Provisionsansprüche relevanten Umstände verlangt, ohne diese konkret zu benennen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) Auskunft über alle Umstände, die für die Berechnung und Fälligkeit seiner Provisionsansprüche aus einem bestimmten Zeitraum relevant sind. Rechtsgrundlage ist § 87c Abs. 3 HGB, der dem VV einen Anspruch auf Mitteilung wesentlicher Umstände für seinen Provisionsanspruch gewährt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Antrag des VV nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der VV muss die Umstände, über die er Auskunft begehrt, konkret benennen (z. B. spezifische Verträge, Kunden oder Zeiträume).
  • Die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts (§ 87c Abs. 3 HGB) ohne konkrete Spezifizierung reicht nicht aus.
  • Da der VV trotz gerichtlicher Aufforderung keine präzisen Angaben gemacht hat, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit des Antrags. Die Klage ist daher unzulässig.
KI INHALT
Auskunftsklage eines Versicherungsvertreters gegen Versicherungsunternehmen mangels Bestimmtheit unzulässig, da Umstände für Provisionsansprüche nicht konkret bezeichnet wurden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch des VV
Bestimmtheit
Klageantrag
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 3 HGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.03.2000
AKTENZEICHEN
10 HKO 109/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
27.03.2026 10:44:47