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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 08.12.1960 - 86 III 146

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Schweizer Bundesgericht entscheidet, dass das Agenturprivileg nach Art. 418b Abs. 2 OR nicht an die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts oder die Rechtsform des Agenten (natürliche Einzelperson vs. Gesellschaft) gebunden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Wer: Ein Agent (oder eine Agenturfirma). - Was: Geltendmachung des Agenturprivilegs (ein Vorrecht aus Art. 418b Abs. 2 OR, z. B. zur Sicherung von Provisionsansprüchen). - Von wem: Vermutlich vom Prinzipal (Auftraggeber). - Woraus: Aus dem Agenturvertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht stellt klar:

  1. Das Agenturprivileg setzt nicht voraus, dass der Agenturvertrag schweizerischem Recht untersteht.
  2. Das Privileg steht auch Agenturfirmen in Gesellschaftsform zu (nicht nur natürlichen Einzelpersonen).

c) Begründung des Gerichts: - Zu a): Die Privilegierung ist unabhängig von der Rechtswahl; sie knüpft nicht an die Anwendbarkeit des schweizerischen OR an (Erwägung 2). - Zu b): Die Rechtsform des Agenten ist irrelevant; auch juristische Personen oder Gesellschaften können das Privileg beanspruchen (Erwägung 3).

KI INHALT
Das Privileg des Agenturvertrags nach Art. 418b Abs. 2 OR setzt nicht voraus, dass der Vertrag schweizerischem Recht untersteht oder dass der Agent eine natürliche Einzelperson ist; es gilt auch für Agenturfirmen in Gesellschaftsform.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkursprivileg der Forderungen des Agenten aus dem Agenturvertrag
NORM
Art. 219, Dritte Klasse, lit. c SchKG
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.12.1960
AKTENZEICHEN
86 III 146
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019