Vorinstanz LAG Hamburg, 11.01.1978 - 5 Sa 16/77 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass unter der Geltung des BetrAVG (1974) eine Versorgungszusage nicht mehr bereits bei grober Treuepflichtverletzung widerrufen werden kann, sondern nur noch, wenn der Arbeitnehmer sich arglistig verhält. Arglist liegt nahe, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung vor Unverfallbarkeit der Anwartschaft hätte aussprechen können, dies aber wegen Verheimlichung der Verfehlungen durch den Arbeitnehmer unterblieb. Offen bleibt, ob ein Verzicht auf unverfallbare Anwartschaften in Aufhebungsverträgen möglich ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte eine Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) wegen grober Treuepflichtverletzungen widerrufen. Bisherige Rechtsprechung des BAG (u.a. BAGE 20, 298) erlaubte dies unter bestimmten Umständen. Nach Inkrafttreten des BetrAVG (1974) stellt sich die Frage, ob diese Praxis weiterhin gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt aufrecht. Ein Widerruf der Versorgungszusage ist nun nur noch möglich, wenn das Verhalten des AN so schwerwiegend ist, dass seine Berufung auf die Zusage arglistig erscheint.
- Arglist liegt besonders nahe, wenn:
- Der AG vor Unverfallbarkeit der Anwartschaft hätte fristlos kündigen können,
- dies aber unterblieb, weil der AN seine Verfehlungen verheimlicht hatte.
Offen bleibt, ob ein Verzicht auf unverfallbare Anwartschaften in einem Aufhebungsvertrag (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) möglich ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die neue Rechtslage durch das BetrAVG, das den Schutz betrieblicher Altersversorgung stärkt. Der Widerruf von Versorgungszusagen wird damit an strengere Voraussetzungen geknüpft:
- Nicht mehr jede grobe Pflichtverletzung rechtfertigt den Entzug der Versorgung.
- Maßgeblich ist nun der Vorwurf der Arglist, der insbesondere bei Verheimlichung von Kündigungsgründen greift.
- Die Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung (BGH, 07.01.1971) unterstreicht, dass nur besonders schwerwiegende Verstöße den Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen.