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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 18.10.1979 - 3 AZR 550/78

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Hamburg, 11.01.1978 - 5 Sa 16/77 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass unter der Geltung des BetrAVG (1974) eine Versorgungszusage nicht mehr bereits bei grober Treuepflichtverletzung widerrufen werden kann, sondern nur noch, wenn der Arbeitnehmer sich arglistig verhält. Arglist liegt nahe, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung vor Unverfallbarkeit der Anwartschaft hätte aussprechen können, dies aber wegen Verheimlichung der Verfehlungen durch den Arbeitnehmer unterblieb. Offen bleibt, ob ein Verzicht auf unverfallbare Anwartschaften in Aufhebungsverträgen möglich ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte eine Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) wegen grober Treuepflichtverletzungen widerrufen. Bisherige Rechtsprechung des BAG (u.a. BAGE 20, 298) erlaubte dies unter bestimmten Umständen. Nach Inkrafttreten des BetrAVG (1974) stellt sich die Frage, ob diese Praxis weiterhin gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt aufrecht. Ein Widerruf der Versorgungszusage ist nun nur noch möglich, wenn das Verhalten des AN so schwerwiegend ist, dass seine Berufung auf die Zusage arglistig erscheint.

  • Arglist liegt besonders nahe, wenn:
  • Der AG vor Unverfallbarkeit der Anwartschaft hätte fristlos kündigen können,
  • dies aber unterblieb, weil der AN seine Verfehlungen verheimlicht hatte.

Offen bleibt, ob ein Verzicht auf unverfallbare Anwartschaften in einem Aufhebungsvertrag (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) möglich ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die neue Rechtslage durch das BetrAVG, das den Schutz betrieblicher Altersversorgung stärkt. Der Widerruf von Versorgungszusagen wird damit an strengere Voraussetzungen geknüpft:

  • Nicht mehr jede grobe Pflichtverletzung rechtfertigt den Entzug der Versorgung.
  • Maßgeblich ist nun der Vorwurf der Arglist, der insbesondere bei Verheimlichung von Kündigungsgründen greift.
  • Die Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung (BGH, 07.01.1971) unterstreicht, dass nur besonders schwerwiegende Verstöße den Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen.
KI INHALT
Versorgungsansprüche können nur bei schweren Treuepflichtverletzungen verweigert werden, wenn die Berufung auf die Zusage arglistig erscheint, z. B. bei verheimlichten Verfehlungen vor Unverfallbarkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerruf von Versorgungszusagen wegen grober Treuepflichtverletzungen des AN
Widerruf der Altersversorgung
nachwirkende Vertragspflichten
Ruhegehalt
FUNDSTELLE
BAGE 32, 139
BB 80, 470
DB 80, 500
VW 80, 490
RdA 80, 123
NJW 80, 1127
AR-Blattei Betriebliche Altersversorgung, Entscheidung 47
SAE 82, 250 m.Anm. Richardi
AuR 80, 90
EzA Nr. 82 zu § 242 BGB Ruhegeld m. Anm. Birk
BetrAV 80, 75
ZIP 80, 198
VersR 80, 469
MDR 80, 435
BlfSt. 80, 137
BetrR 80, 179 m.Anm. Oberhofer
ARST 80, 90
KonkTrW 80, 248
WM 80, 1017
Quelle 80, 423
AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch
NORM
§ 242 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 1 Abs. 1 BetrAVG
§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.10.1979
AKTENZEICHEN
3 AZR 550/78
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.06.2026 13:19:09