Vorinstanzen LAG Hamm, 30.09.1977 - 5 Sa 805/77 -; ArbG Siegen, 06.05.1977 - 1 Ca 1231/76 -
vgl. BGH vom 26.01.1976
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei fehlender vertraglicher Regelung zur Kündbarkeit eines Arbeitsvertrags nicht automatisch § 622 BGB anzuwenden ist. Stattdessen kann der Vertrag nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien ergänzt werden. Zudem kann ein Kommanditist mit Prokura im Prozess der Gesellschaft als Zeuge vernommen werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Arbeitsvertrags haben die Kündigungsmöglichkeiten nicht geregelt. Es stellt sich die Frage, ob die Lücke durch die gesetzliche Regelung des § 622 BGB (Kündigungsfristen) ausgefüllt werden darf oder ob der Vertrag nach dem Willen der Parteien anders zu ergänzen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass die Vertragslücke nicht automatisch mit § 622 BGB ausgefüllt werden darf. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Vertrag nach dem erkennbaren Willen beider Parteien mit einer anderen Kündigungsregelung zu ergänzen ist. Zusätzlich wird klargestellt, dass ein Kommanditist mit Prokura im Rechtsstreit der Gesellschaft als Zeuge vernommen werden kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Zur Kündbarkeit: Das Gericht stützt sich auf seine frühere Rechtsprechung (BAG, 10.11.1955) und betont, dass die Vertragsauslegung Vorrang vor der gesetzlichen Regelung hat, wenn der Parteienwille erkennbar ist.
- Zur Zeugenvernehmung: Das BAG folgt der Rechtsprechung des BGH (LM Nr. 4 zu § 373 ZPO) und bestätigt, dass die Prokuraerteilung die Zeugnisfähigkeit des Kommanditisten nicht ausschließt.
Relevante Rechtsnormen: § 622 BGB, § 373 ZPO.