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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein in den alten Bundesländern ansässiger Handelsvertreter (HV) keinen "ständigen Vertreter" in der ehemaligen DDR oder Ost-Berlin hatte, wenn er dort nur persönlich für sein Unternehmen tätig war. Somit unterlagen seine dortigen Einkünfte nicht der Steuerpflicht in der DDR.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein in den alten Bundesländern (Westdeutschland) unbeschränkt steuerpflichtiger Handelsvertreter (HV) streitet mit dem Finanzamt darüber, ob er durch seine persönliche Tätigkeit in der ehemaligen DDR oder Ost-Berlin dort einen "ständigen Vertreter" unterhielt. Das Finanzamt wollte daraus eine Steuerpflicht in der DDR ableiten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass der HV keinen ständigen Vertreter in der DDR oder Ost-Berlin hatte, wenn er dort ausschließlich in eigener Person für sein Unternehmen tätig wurde. Eine Steuerpflicht in der DDR scheidet daher aus.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass ein "ständiger Vertreter" im steuerrechtlichen Sinne eine von der Hauptniederlassung unabhängige, selbstständige Vertretung voraussetzt. Die bloße persönliche Tätigkeit des HV in der DDR reiche dafür nicht aus, da er dabei nicht als eigenständiger Vertreter, sondern als Teil seines eigenen Unternehmens agiere. Somit liege keine betriebliche Einrichtung vor, die eine Steuerpflicht in der DDR auslösen könnte.