Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
KI-EXZERPT

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass bei Reisevermittlungen durch Reisebüros der vom Reisenden zu zahlende Gesamtbetrag i.S.d. Art. 26 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) auch den zusätzlichen Betrag umfasst, den das Reisebüro als Vermittler an den Reiseveranstalter zahlt – konkret in Höhe des Nachlasses, den das Reisebüro dem Reisenden auf den Katalogpreis gewährt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist, gewährt Reisenden einen Nachlass auf den im Katalog des Veranstalters festgesetzten Preis. Die Frage war, ob dieser Nachlass (den das Reisebüro später an den Veranstalter weiterleitet) in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden muss. Betroffen ist die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 der 6. RiLi 77/388/EWG (Mehrwertsteuer-Harmonisierung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass der vom Reisenden zu zahlende Gesamtbetrag den zusätzlichen Betrag umfasst, den das Reisebüro an den Veranstalter zahlt – genauer: den gewährten Nachlass. Dieser ist damit Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

c) Begründung des Gerichts: Die Bestimmung zielt auf eine einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ab. Der Nachlass, den das Reisebüro dem Reisenden gewährt, stellt wirtschaftlich einen Teil des Entgelts dar, das der Reisende indirekt (über das Reisebüro) an den Veranstalter leistet. Daher muss dieser Betrag in die Berechnung der Umsatzsteuer einfließen, um die Harmonisierung der Steuerbemessung in der EU zu wahren.

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
6. Umsatzsteuerrichtlinie
6. USt-RiLi
Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros und Reiseveranstaltern
Besteuerungsgrundlage
Marge
vom Reisenden zu entrichtender Gesamtbetrag
FUNDSTELLE
HFR 03, 925, 926
IWB 03, 698
DB 03, 1488 LS
SWI 03, 385 LS
UStB 03, 225 LS
UVR 03, 412 LS
NORM
Art. 26 Abs. 2 6. EG-RiLi 77/388/EWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.06.2003
AKTENZEICHEN
C-149/01
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
15.10.2020