Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der EuGH entscheidet, dass bei Reisevermittlungen durch Reisebüros der vom Reisenden zu zahlende Gesamtbetrag i.S.d. Art. 26 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) auch den zusätzlichen Betrag umfasst, den das Reisebüro als Vermittler an den Reiseveranstalter zahlt – konkret in Höhe des Nachlasses, den das Reisebüro dem Reisenden auf den Katalogpreis gewährt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist, gewährt Reisenden einen Nachlass auf den im Katalog des Veranstalters festgesetzten Preis. Die Frage war, ob dieser Nachlass (den das Reisebüro später an den Veranstalter weiterleitet) in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden muss. Betroffen ist die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 der 6. RiLi 77/388/EWG (Mehrwertsteuer-Harmonisierung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der EuGH bestätigt, dass der vom Reisenden zu zahlende Gesamtbetrag den zusätzlichen Betrag umfasst, den das Reisebüro an den Veranstalter zahlt – genauer: den gewährten Nachlass. Dieser ist damit Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
c) Begründung des Gerichts:
Die Bestimmung zielt auf eine einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ab. Der Nachlass, den das Reisebüro dem Reisenden gewährt, stellt wirtschaftlich einen Teil des Entgelts dar, das der Reisende indirekt (über das Reisebüro) an den Veranstalter leistet. Daher muss dieser Betrag in die Berechnung der Umsatzsteuer einfließen, um die Harmonisierung der Steuerbemessung in der EU zu wahren.