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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (CA Rennes) entschied am 28.10.1997, dass bei einvernehmlicher Beendigung eines französischen V.R.P.-Vertrages (Vertrag eines Voyageur, Représentant, Placier – Reisender, Vertreter, Vermittler) kein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung nach Art. L. 751-9 Code de Travail besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein VRP (Handelsvertreter) forderte von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Kundschaftsentschädigung nach Beendigung des Vertrages. Der Anspruch stützte sich auf Art. L. 751-9 Code de Travail, der unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Entschädigung für Handelsvertreter vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Berufungsgericht Rennes wies die Klage ab und bestätigte, dass kein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung besteht, wenn der Vertrag einvernehmlich aufgehoben wurde.
c) Begründung des Gerichts: Die Norm Art. L. 751-9 Code de Travail setzt voraus, dass die Beendigung des Vertrages nicht einvernehmlich erfolgt (z. B. durch Kündigung). Bei einer einvernehmlichen Auflösung fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch. Das Gericht folgerte daher, dass der VRP keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entschädigung hat.