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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 26.05.1955 - 6 U 1482/54

VERFAHRENSINFORMATIONEN

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LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheiden, dass ein Vertrag mit laufender Lieferpflicht des Lieferanten und Verkaufsverpflichtung des Empfängers ohne festen Kaufpreis, aber mit Provision für den Empfänger und Abrechnungspflicht als Kommissionsverhältnis (nicht als Kaufvertrag) einzuordnen ist. Das Gericht bestätigt, dass der Kommittent (Lieferant) ein Weisungsrecht gegenüber dem Kommissionär (Empfänger) hat, dieses aber treuwidrig ausübt, wenn er durch Spekulation auf Preissteigerungen oder Verzögerungen (z. B. bei verderblicher Ware) den Kommissionär schädigt. In solchen Fällen kann sich der Kommittent nicht auf eine vereinbarte Mindestgarantie (hier: 75 % Akkreditiv) berufen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kommittent (Lieferant) und Kommissionär (Empfänger) streiten über die rechtliche Einordnung ihres Vertrags.
  • Der Kommittent liefert Waren, der Kommissionär soll sie bestmöglich verkaufen.
  • Der Kaufpreis ist nicht fest vereinbart; stattdessen erhält der Kommissionär eine Provision vom erzielten Verkaufserlös und muss darüber abrechnen.
  • Der Kommissionär hat ein Akkreditiv über 75 % des Marktpreises gestellt, das zugunsten des Kommittenten verfällt, falls kein höherer Erlös erzielt wird.
  • Frage: Handelt es sich um einen Kaufvertrag oder ein Kommissionsverhältnis (§§ 383 ff. HGB)? Und wie weit reicht das Weisungsrecht des Kommittenten?

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kommissionsverhältnis bejaht:

    • Der Vertrag ist kein Kauf, sondern eine Kommission, weil:
    • Kein fester Kaufpreis, sondern Provision für den Kommissionär.
    • Wirtschaftlicher Erfolg des Verkaufs kommt primär dem Kommittenten zugute.
    • Der Kommissionär hat Abrechnungspflichten.
    • Ein Kommissionsverhältnis setzt ein Weisungsrecht des Kommittenten voraus (§ 384 Abs. 1 HGB).
  2. Weisungsrecht und Grenzen:

    • Der Kommittent darf den Verkauf unterbinden, solange die Marktpreise über der Mindestgrenze (75 %) liegen.
    • Aber: Er missbraucht sein Weisungsrecht, wenn er:
    • Auf Preissteigerungen spekuliert und den Verkauf verzögert, obwohl die Preise unter die Mindestgrenze zu fallen drohen.
    • Bei leicht verderblicher Ware den Verkauf gegen den Rat des Kommissionärs aufschiebt, um auf eine Marktbelebung zu warten.
    • In solchen Fällen kann sich der Kommittent nicht auf die Akkreditiv-Garantie (75 %) berufen und muss Mehrkosten des Kommissionärs (z. B. durch Schwund/Verderb) tragen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzung Kommission/Kauf: Die fehlende Festpreisvereinbarung und die Provision des Kommissionärs sprechen für eine Geschäftsbesorgung (§ 383 HGB) statt einen Kauf.
  • Weisungsrecht als Kern der Kommission: Ohne Weisungsbefugnis des Kommittenten gibt es keine Kommission (Anschluss an BGH).
  • Schranken des Weisungsrechts: Der Kommittent muss sein Recht unter Berücksichtigung der Belange des Kommissionärs ausüben (§ 242 BGB – Treu und Glauben).
  • Spekulation auf Kosten des Kommissionärs ist unzulässig.
  • Risikoverteilung: Der Kommittent trägt die Folgen seiner Weisungen; der Kommissionär darf nicht einseitig belastet werden.
  • Bei verderblicher Ware ist eine Verzögerung besonders treuwidrig, da sie das Risiko des Kommissionärs erhöht.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 383 ff. HGB (Kommissionsgeschäft)
  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • § 384 Abs. 1 HGB (Weisungsrecht des Kommittenten)
KI INHALT
Kommissionsverhältnis liegt vor, wenn Lieferant laufende Warenlieferung und Empfänger Verkaufspflicht hat, Kaufpreis nicht fest vereinbart ist und Empfänger Provision erhält. Weisungsrecht des Kommittenten ist essenziell, aber muss Rücksicht auf Kommissionärsbelange nehmen. Unzulässige Rechtsausübung bei Spekulation auf Kosten des Kommissionärs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kommissionsgeschäft mit Mindestpreisgarantie des Kommissionärs
Missbrauch des Weisungsrechtes des Kommittenten
FUNDSTELLE
BB 55, 682 LS
NORM
§ 384 Abs. 1 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.05.1955
AKTENZEICHEN
6 U 1482/54
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
17.08.2025