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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Düsseldorf, 26.06.1997 - 5 K 7065/91 U

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; demgemäß hat der BFH am 12.08.1999 im Beschlusswege in den unter dem Az. XI R 56/97 anhängigen Revisionsverfahren gemäß § 138 Abs. 1 FGO nur noch über die Kosten des Verfahrens entschieden. Dabei ist er dem einvernehmlichen Antrag der Beteiligten gefolgt. Es entspreche billigem Ermessen, einer vom Sach- und Streitstand ausgehenden Einigung der Beteiligten über eine gesetzlich zulässige Verteiligung der Kosten des Verfahrens zu folgen hieß es unter Bezugnahme auf BFH, 24.09.1998 - XI B 76/92 - BFH/NV 99, 340.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Düsseldorf entscheidet, dass eine Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 oder 11 UStG nur greift, wenn der Leistende selbst als Vermittler auftritt (z. B. als Versicherungsvertreter oder -makler). Unterstützende Tätigkeiten ohne eigenes Auftreten (z. B. durch Führungskräfte im Strukturvertrieb) sind steuerpflichtig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Eine Führungskraft im Strukturvertrieb (unechter Hauptvertreter), die Superprovisionen für die Unterstützung untergeordneter Untervertreter erhält.
  • Streitgegenstand: Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung für diese Provisionen nach § 4 Nr. 8 lit. a/e (Kredit-/Vermögensanlagenvermittlung) oder § 4 Nr. 11 UStG (Versicherungs-/Bausparvermittlung).
  • Beklagter: Finanzamt, das die Steuerpflicht der Leistungen annimmt.

b) Entscheidung des Gerichts:

  • Die Superprovisionen sind umsatzsteuerpflichtig, weil die Führungskraft nicht selbst als Vermittler auftritt, sondern nur unterstützend für die Untervertreter tätig wird.
  • Die Befreiungsvorschriften (§ 4 Nr. 8, 11 UStG) setzen voraus, dass der Leistende eigenständig in das zivilrechtliche Vermittlungsverhältnis eingebunden ist (z. B. als Versicherungsvertreter nach § 92 HGB).
  • Auch berufstypische Tätigkeiten (z. B. Seminare oder PC-Berechnungen für Untervertreter) sind steuerpflichtig, da sie keine Vermittlungsleistung darstellen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Selbständiges Auftreten als Vermittler erforderlich:

    • Steuerfrei sind nur Leistungen, bei denen der Vermittler gegenüber den Vertragspartnern als eigenständiger Akteur auftritt (BFH-Rechtsprechung).
    • Die Führungskraft handelt nicht in eigenem Namen, sondern unterstützt Untervertreter, die selbst eigenständige Verträge mit der Strukturvertriebsgesellschaft haben.
  2. Berufstypische Tätigkeit als Voraussetzung:

    • § 4 Nr. 11 UStG befreit nur berufsspezifische Umsätze von Versicherungsvertretern/-maklern (nach §§ 92, 93 HGB).
    • Die Führungskraft erbringt Dienstleistungen an Untervertreter (z. B. Schulungen), die nicht zum Kernbereich der Vermittlung zählen.
  3. EuGH-konforme Auslegung:

    • Die Steuerbefreiungen in der 6. EG-Richtlinie (heute: Mehrwertsteuerrichtlinie) sind eng auszulegen (EuGH).
    • Der europäische Begriff des Versicherungsvertreters entspricht dem deutschen Verständnis: Vermittlung oder Abschluss von Verträgen als prägende Tätigkeit.
  4. Abgrenzung zu mittelbaren Tätigkeiten:

    • Eine bloße Förderung des Vermittlungserfolgs (z. B. durch Organisationsleistungen) reicht nicht aus.
    • Entscheidend ist, dass der Begünstigte rechtliche Konsequenzen der Vermittlung trägt (z. B. Provisionsanspruch, Haftung).

Ergebnis: Die Superprovisionen der Führungskraft unterliegen der Umsatzsteuer, da sie keine selbständige Vermittlungsleistung erbringt, sondern unterstützende Dienstleistungen für Untervertreter.

KI INHALT
Steuerfreie Vermittlung nach § 4 Nr. 8, 11 UStG setzt selbständiges Auftreten als Vermittler voraus – bloße Unterstützung ist steuerpflichtig. Berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvertretern und -maklern sind begünstigt, nicht jedoch Hilfsleistungen ohne eigenes Vertragsverhältnis. EuGH-Rechtsprechung bestätigt enge Auslegung der Befreiung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit von Superprovision
Strukturvertrieb
Leitungsvergütung
Führungskraft
unechter Hauptvertreter
Vermittlungstätigkeit
Begriff
Vermittlungsleistung
FUNDSTELLE
EversOK
EFG 98, 508
UVR 98, 118 LS
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG
§ 4 Nr. 8 lit. a UStG
§ 4 Nr. 8 lit. e UStG
Art. 13 Ba 6. EG-Richtlinie
§ 92 HGB
§ 93 HGB
§ 84 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.06.1997
AKTENZEICHEN
5 K 7065/91 U
ECLI
LIEFERUNG
01.04.1998
ÄNDERUNG
20.01.2026 10:12:59