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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 27.02.1981 - 107 II 44

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht entscheidet, dass die Verpfändbarkeit eines Grundstücks nicht allein von dessen Zweck, sondern davon abhängt, ob es zum Verwaltungsvermögen der öffentlichen Hand gehört. dies ist der Fall, wenn der Staat Verfügungsgewalt darüber hat. Die Pfändungs- und Verpfändungsverbote der Art. 9 und 10 BG gelten nur für Vermögen von Gemeinden oder kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, nicht für privatrechtliche Körperschaften.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Gläubiger oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft) strebt die Verpfändung eines Grundstücks an. Unklar ist, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen der öffentlichen Hand gehört oder im Eigentum einer privatrechtlichen Körperschaft steht. Die rechtliche Grundlage bilden Art. 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und kantonale Körperschaften.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht stellt klar: - Die Verpfändbarkeit hängt davon ab, ob das Grundstück zum Verwaltungsvermögen der öffentlichen Hand zählt (d. h. in staatlicher Verfügungsgewalt steht). - Die Pfändungs- und Verpfändungsverbote der Art. 9 und 10 BG gelten nur für Vermögen von Gemeinden oder kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, nicht für privatrechtliche Körperschaften.

c) Begründung des Gerichts: - Abgrenzung des Verwaltungsvermögens: Nicht der Zweck des Grundstücks ist entscheidend, sondern ob es in der Verfügungsgewalt des Staates steht (E. 1 b). - Anwendungsbereich der Art. 9 und 10 BG: Diese Normen schützen ausschließlich Vermögen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Privatrechtliche Körperschaften unterliegen diesen Beschränkungen nicht (E. 1 c).

KI INHALT
Verpfändbarkeit öffentlicher Grundstücke hängt von ihrer Zugehörigkeit zum Verwaltungsvermögen ab, nicht vom Zweck. Art. 9 und 10 BG über Schuldbetreibung gelten nur für Eigentum öffentlicher Körperschaften, nicht für privatrechtliche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bauhandwerkerpfandrecht an der Spitalliegenschaft eines Vereins
NORM
Art. 839 ZGB
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.02.1981
AKTENZEICHEN
107 II 44
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019