Vorinstanzen OLG Bamberg, 06.03.1989 - 4 U 117/88 -; LG Würzburg, 05.05.1988 - I O 1460/87 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler Anspruch auf Folgeprovision für verlängerte oder neue Verträge hat, wenn sein ursprünglicher Auftrag (ausdrücklich oder durch Auslegung) auch die indirekte Herbeiführung solcher Folgeverträge umfasste. Ein automatischer Anspruch besteht jedoch nicht – maßgeblich ist der Parteiwille, der durch Auslegung des Maklervertrages zu ermitteln ist. Bei Miet- oder Pachtverträgen ist eine Folgeprovision regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, die Provision ist umsatzabhängig vereinbart. Eine gesetzliche Ausschlussregel für Folgeprovisionen gibt es nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 13.06.1990 – IV ZR 141/89):
a) Wer will was von wem woraus?
- Makler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) Provision für Folgeverträge (z. B. Vertragsverlängerungen).
- Rechtsgrundlage: Maklervertrag (ggf. § 652 BGB), in dem der Makler für die Vermittlung von Hauptverträgen (hier: Schulbusbetriebsverträge) eine umsatzabhängige Provision (10 %) vereinbart hat.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der Makler hat Anspruch auf Folgeprovision, wenn:
- Sein ursprüngliche Tätigkeit ursächlich für den Erstvertrag war und dieser mittelbar den Folgevertrag verursacht hat.
- Der Maklerauftrag (durch Auslegung) auch die Herbeiführung von Folgeverträgen umfasste.
- Bei Miet-/Pachtverträgen ist dies regelmäßig nicht der Fall (Ausnahme: umsatzabhängige Provision).
- Bei anderen Verträgen (hier: Schulbusbetriebsverträge) kann ein ursächlicher Zusammenhang und damit ein Provisionsanspruch bestehen.
- Kein automatischer Ausschluss von Folgeprovisionen – eine gesetzliche Regel hierzu gibt es nicht.
c) Begründung des Gerichts:
Ursächlicher Zusammenhang:
- Der Makler hat durch seine Tätigkeit den Erstvertrag ermöglicht, was indirekt auch Folgeverträge verursacht (st. Rspr., z. B. BGH, NJW 1986, 1036).
- Allerdings reicht dies allein nicht aus – entscheidend ist der Parteiwille im Maklervertrag.
Auslegung des Maklervertrages:
- Keine pauschale Regel: Ob Folgeverträge provisionspflichtig sind, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab.
- Indizien für Folgeprovision:
- Formulierungen wie "gesamte zukünftige Umsätze" oder "alle Verträge" deuten auf eine Provisionspflicht für Folgeverträge hin.
- Eine Vorlagepflicht des Auftraggebers für künftige Verträge spricht dafür, dass diese provisionspflichtig sein sollen.
- Eine Eintrittsklausel (Übertragung der Provisionspflicht auf Dritte) setzt voraus, dass Folgeverträge erfasst sind.
- Indizien gegen Folgeprovision:
- Bei Miet-/Pachtverträgen ist eine einmalige Provision (z. B. eine Monatsmiete) üblich – eine zusätzliche Zahlung für Verlängerungen wäre unüblich.
- Ein ausdrücklicher Ausschluss von Folgeprovisionen im Vertrag wäre eindeutig.
Keine gesetzliche Ausschlussregel:
- § 652 BGB regelt nur die Provision für Nachweis oder Vermittlung, nicht für Folgeverträge.
- Die Parteien können eigenständig vereinbaren, dass jede Mitwirkung (auch vorbereitende Handlungen) provisionspflichtig ist.
Sittenwidrigkeit ( § 138 BGB):
- Ein Provisionssatz von 10 % auf alle zukünftigen Umsätze ohne Begrenzung kann sittenwidrig sein, wenn er den Auftraggeber unangemessen belastet (hier nicht abschließend geprüft).
Kernaussage: Der Makler hat nur dann Anspruch auf Folgeprovision, wenn der Maklervertrag dies vorsieht (ausdrücklich oder durch Auslegung). Ein ursächlicher Zusammenhang allein reicht nicht aus – maßgeblich ist der Parteiwille. Bei Mietverträgen ist eine Folgeprovision regelmäßig ausgeschlossen, bei anderen Verträgen (z. B. umsatzabhängigen Modellen) kann sie vereinbart sein.