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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.07.1999 - VIII ZR 29/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Nürnberg, 08.12.1998 - 11 U 401/98 -; LG Nürnberg-Fürth, 22.12.1997 - 12 O 4017/89 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass sich der Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen nach dem erforderlichen Aufwand (Zeit und Kosten) sowie einem eventuellen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten bemisst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich ein ehemaliger Geschäftspartner oder Gesellschafter) verlangt von einem Schuldner die Herausgabe von Geschäftsunterlagen. Der Streit dreht sich um die Bewertung der Beschwer (d. h. den Streitwert) im Rahmen dieses Herausgabeanspruchs.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen nicht pauschal, sondern individuell nach dem erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten sowie einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten zu bemessen ist.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere BGH, Urteil vom 24.11.1994) und führt aus, dass der Aufwand für die Herausgabe (z. B. Sortieren, Kopieren, Prüfung auf Vertraulichkeit) sowie das Interesse des Schuldners an der Geheimhaltung der Unterlagen maßgeblich für die Wertbemessung sind. Dies gilt besonders, wenn die Unterlagen sensibel oder komplex sind.

KI INHALT
Beschwerdewert bei Herausgabe von Geschäftsunterlagen bestimmt sich nach Aufwand für Zeit und Kosten sowie Geheimhaltungsinteresse.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert
Beschwer
Herausgabe von Unterlagen
Geschäftsunterlagen
NORM
§ 3 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.07.1999
AKTENZEICHEN
VIII ZR 29/99
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
25.01.2021