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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) als Vollkaufmann seine Buchführungspflichten nicht mit dem Argument umgehen kann, der Unternehmer (U) habe ihm notwendige Unterlagen vorenthalten.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) möchte sich gegen eine Leistungspflicht wehren, indem er geltend macht, der Unternehmer (U) habe ihm Unterlagen vorenthalten, die für eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich seien.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Einwand des HV zurückgewiesen und festgestellt, dass dieser als Vollkaufmann unabhängig von den Handlungen des U zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet bleibt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das OLG Köln stützt seine Entscheidung auf die kaufmännische Buchführungspflicht des HV als Vollkaufmann. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob der U die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stelle. Der HV könne sich daher nicht auf die Vorenthaltung der Unterlagen berufen, um seine eigene Pflichtverletzung zu rechtfertigen.