Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Berlin-Charlottenburg, 17.07.1975 - 5 C 211/75

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Berlin-Charlottenburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) zwar keine bestimmte Umsatzhöhe schuldet, aber für pflichtwidriges Unterlassen (z. B. mangelnde Tätigkeitsbemühungen) schadensersatzpflichtig ist, wenn dem Unternehmer (U) dadurch Gewinne entgehen. Rückläufige Umsätze begründen den Anschein einer Pflichtverletzung. Die Schadenshöhe kann durch Vergleich der Umsätze vor/nach dem Pflichtverstoß geschätzt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Schadensersatz aus dem Handelsvertretervertrag (HVV), weil der HV seine vertraglichen Pflichten (z. B. aktive Vermittlungstätigkeit) vernachlässigt habe, was zu Umsatzrückgängen und entgangenen Gewinnen führte.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der HV ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Umsatz zu erzielen.
  • Der HV haftet jedoch auf Schadensersatz, wenn er seine Pflicht zum Tätigwerden verletzt (z. B. durch mangelnde Bemühungen oder unterlassene Urlaubsabstimmung).
  • Rückläufige Umsätze begründen den Anschein einer Pflichtverletzung.
  • Der Schaden kann durch Gegenüberstellung der Umsätze vor/nach dem Pflichtverstoß nach § 287 ZPO (Schätzung) berechnet werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Pflicht des HV besteht in der aktiven Tätigkeit (nicht im Ergebnis).
  • Bei Unterlassen (z. B. "Einschlafen" der Tätigkeit) liegt eine Vertragsverletzung vor, die zum Schadensersatz führt.
  • Die Schadensschätzung ist zulässig, da exakte Berechnungen oft unmöglich sind.

Kernaussage: Keine Umsatzgarantie, aber Haftung bei Pflichtverstoß – Schaden wird geschätzt.

KI INHALT
Handelsvertreter müssen keine Umsatzziele erfüllen, aber pflichtwidrige Untätigkeit kann Schadensersatz auslösen. Rückläufige Umsätze deuten auf Pflichtverletzung hin. Urlaub muss abgestimmt werden. Schadensberechnung über Umsatzvergleich ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
mangelnde Bezirksvertretertätigkeit
Leistungsstörungen beim Bezirksvertretervertrag
Umsatzerfolg
Darlegungs- und Beweislast
Anscheinsbeweis
Beweis des ersten Anscheins
prima facie
Umsatzrückgang
Urlaubsabstimmungspflicht
Pflicht des HV seinen Urlaub mit dem U abzustimmen
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 276 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Berlin-Charlottenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.07.1975
AKTENZEICHEN
5 C 211/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
16.07.2026 17:22:29