Vorinstanz LG Köln - 4 O 38/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung einer drohenden Vertragsverletzung (hier: Verletzung des Gebietsschutzes aus einem Franchisevertrag) auch dann erlassen werden kann, wenn die Verletzung bereits eingetreten ist. Die Verfügung zielt dann auf die Verhinderung weiterer Verstöße und die Beseitigung der bereits begangenen Vertragsverletzung ab.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisegeber (oder ein anderer Franchisenehmer) begehrt von einem Franchisenehmer die Unterlassung der Verletzung des im Franchisevertrag (FV) vereinbarten Gebietsschutzes für den Betrieb eines Sonnenstudios. Der Antrag stellt sich als einstweilige Verfügung dar, um die drohende (bzw. bereits eingetretene) Vertragsverletzung zu verhindern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat festgestellt, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ausgeschlossen ist, nur weil die Vertragsverletzung (hier: Verletzung des Gebietsschutzes) zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verwirklicht wurde. Die Verfügung kann vielmehr darauf gerichtet sein,
- erneute Vertragsverletzungen zu verhindern und
- den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, die bereits begangene Verletzung rückgängig zu machen (z. B. durch Schließung des unzulässig betriebenen Studios).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Schutzzweck der einstweiligen Verfügung: Diese soll nicht nur präventiv wirken, sondern kann auch repressiv eingesetzt werden, um die Fortsetzung oder Wiederholung einer bereits begangenen Rechtsverletzung zu unterbinden. Der Gebietsschutz aus dem FV stellt eine vertragliche Pflicht dar, deren Verletzung abwehrbar ist – unabhängig davon, ob sie bereits stattgefunden hat oder erst droht. Die Verfügung dient damit der Sicherung des vertraglichen Status quo.