Vorinstanzen LAG Berlin, 06.03.1979 - 3 Sa 116/78 -; ArbG Berlin, 28.09.1978 - 20 Ca 153/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Psychologe, der in der Behindertenfürsorge mit 18 Betreuungsstunden pro Woche tätig ist und dabei Zeit und Ort seiner Arbeit frei bestimmen kann, als freier Mitarbeiter und nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Psychologe, der in der Behindertenfürsorge arbeitet, begehrt die Feststellung, dass er als Arbeitnehmer (und nicht als freier Mitarbeiter) anzusehen ist – vermutlich, um damit verbundene Rechte (z. B. Kündigungsschutz, Sozialversicherungspflicht) geltend zu machen. Der Streit entzündet sich an der Frage, ob sein Vertragsverhältnis mit dem Träger der Sozialhilfe als Arbeitsverhältnis (§ 611a BGB) oder als Dienstvertrag (§ 611 BGB) einzuordnen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Psychologe kein Arbeitnehmer, sondern ein freier Mitarbeiter ist. Die Tätigkeit unterfällt damit nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem Recht der selbstständigen Dienstleistung.
c) Begründung des Gerichts: Das BAG stützt seine Entscheidung auf die fehlende persönliche Abhängigkeit des Psychologen, die ein zentrales Merkmal des Arbeitnehmerbegriffs ist. Ausschlaggebend war, dass der Psychologe:
- Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen konnte (keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung).
- Innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens (18 Stunden/Woche) selbstständig agierte.
- Keine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Trägers der Sozialhilfe erkennen ließ.
Da diese Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, verneinte das BAG das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.