rkr.; Revision mit Nichtannahmebeschluss des BGH, 03.12.1997 - IV ZR 13/97 - nicht zur Entscheidung angenommen; Vorinstanz LG Düsseldorf - 11 O 580/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht für Beratungsfehler haftet, wenn er einen Versicherungsnehmer (VN) – hier einen Marketing-Direktor – bei der Erhöhung der Hausratversicherungssumme nicht über den Unterversicherungsverzicht oder die Risiken einer eigenen Wertermittlung aufklärt, sofern der VN bereits in der ursprünglichen Police über die Ungültigkeit der Klausel „Kein Abzug wegen Unterversicherung“ belehrt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN), ein Marketing-Direktor, verlangt vom Versicherungsvertreter (VV) Schadensersatz wegen angeblichen Beratungsverschuldens. Der Vorwurf: Der VV habe ihn bei der Erhöhung der Versicherungssumme seiner Hausratversicherung (nach den VHB 84) nicht über die Voraussetzungen eines Unterversicherungsverzichts oder die Risiken einer eigenen Wertermittlung aufgeklärt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab und entschied, dass den VV kein Beratungsverschulden trifft. Die fehlende Aufklärung über den Unterversicherungsverzicht oder die Wertermittlungsrisiken sei nicht zu beanstanden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der VN in der Ursprungspolice bereits durch die Klausel „Klausel 834 ‚KEIN ABZUG WEGEN UNTERVERSICHERUNG‘ hat keine Gültigkeit“ darüber belehrt worden war, dass ein Unterversicherungsverzicht nicht greift. Da der VN diese Information bereits hatte, war der VV nicht verpflichtet, sie bei der späteren Summenerhöhung zu wiederholen. Die fehlende erneute Aufklärung stellt daher kein Beratungsverschulden dar.