vgl. dazu a.A. LG Augsburg, 24.11.1955 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auch dann entsteht, wenn der Handelsvertretervertrag durch dessen Tod endet. In diesem Fall steht der Anspruch den Erben (z. B. Witwe und Kindern) zu.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Erben (Witwe und Kinder) eines verstorbenen Handelsvertreters beanspruchen den Ausgleichsanspruch aus dem beendeten Handelsvertretervertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch auch bei Beendigung des Vertrags durch den Tod des Handelsvertreters entsteht und den Erben zusteht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Tod des Handelsvertreters den Anspruch nicht ausschließt. Vielmehr geht der Anspruch in diesem Fall auf die Erben über.