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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Aschaffenburg, 28.02.1956 - S 205/55

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu a.A. LG Augsburg, 24.11.1955 LS 2 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auch dann entsteht, wenn der Handelsvertretervertrag durch dessen Tod endet. In diesem Fall steht der Anspruch den Erben (z. B. Witwe und Kindern) zu.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Erben (Witwe und Kinder) eines verstorbenen Handelsvertreters beanspruchen den Ausgleichsanspruch aus dem beendeten Handelsvertretervertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch auch bei Beendigung des Vertrags durch den Tod des Handelsvertreters entsteht und den Erben zusteht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Beendigung des Handelsvertretervertrags durch den Tod des Handelsvertreters den Anspruch nicht ausschließt. Vielmehr geht der Anspruch in diesem Fall auf die Erben über.

KI INHALT
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht auch bei Beendigung des Vertrags durch seinen Tod und steht dann seinen Erben, meist Witwe und Kindern, zu.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Vertragsbeendigung
Tod des HV
FUNDSTELLE
DB 56, 326
HVR Nr. 79
HVuHM 56, 143
GmbHR 56, 80 (Zeitlmann)
VersR 56, 287 LS
NORM
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Aschaffenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.02.1956
AKTENZEICHEN
S 205/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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