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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Offenburg, 13.07.1994 - 5 O 2/94 – Verkaufsflächen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Makler, der einem Kunden ein Ladenlokal mit Verkaufsfläche und Nebenräumen nachweist, hat gegen diesen einen Auskunftsanspruch über die Mietzinshöhe, um seinen Provisionsanspruch geltend zu machen. Das Gericht bestätigte diesen Anspruch, da der Maklervertrag zustande kam, die Nachweistätigkeit kausal für den Vertragsschluss war und die Identität des Objekts trotz späterer Erweiterungen gewahrt blieb.


Zusammenfassung der Entscheidung (LG Offenburg, 13.07.1994 - 5 O 2/94):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Makler (Erstmakler)
  • will was: Auskunft über die Höhe des Mietzinses
  • von wem: von seinem Kunden (Mieter)
  • woraus: aus einem Nachweismaklervertrag (§ 652 BGB), da der Makler dem Kunden ein Ladenlokal mit Verkaufsfläche und Nebenräumen nachgewiesen hatte. Der Kunde mietete später das Objekt (ggf. mit erweiterter Fläche) aufgrund eines Angebots eines zweiten Maklers. Der Erstmakler beansprucht Provision und benötigt die Mietzinshöhe zur Berechnung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Offenburg urteilte:

  1. Der Makler hat einen Auskunftsanspruch gegen den Kunden über die Mietzinshöhe, da diese für die Berechnung seiner Provision essenziell ist.
  2. Ein Nachweismaklervertrag liegt vor, auch wenn der Makler zusätzlich zur Nachweistätigkeit weitere Leistungen erbrachte.
  3. Die Kausalität der Nachweistätigkeit für den Vertragsschluss wird vermutet, wenn dieser in angemessener Zeit (hier: 6 Monate) folgt und das Interesse des Kunden am Objekt fortbestand.
  4. Die Identität des Objekts bleibt gewahrt, selbst wenn der Kunde später eine größere Fläche anmietet – sofern ihm die Gesamtdimensionen bereits bekannt waren oder er danach gefragt hatte.
  5. Die Einschaltung eines zweiten Maklers schließt die Kausalität des Erstmaklers nicht aus.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auskunftsanspruch:

    • Der BGH (NJW-RR 1990, 1370) bestätigt, dass der Makler Anspruch auf Auskunft über provisionrelevante Umstände (hier: Mietzins) hat, sobald feststeht, dass ein Courtageanspruch entstanden ist.
    • Die Mietzinshöhe ist Grundlage für die Provisionsberechnung.
  2. Vertragstyp:

    • Ein Nachweismaklervertrag entsteht bereits durch Annahme des Maklerangebots (mit Hinweis auf Provision), selbst wenn der Makler später weitere Tätigkeiten entfaltet (BGH, NJW 1967, 1365).
  3. Nachweis und Objektidentität:

    • Der Makler nachweist das Objekt ausreichend, wenn der Kunde konkrete Verhandlungen aufnehmen kann (z. B. durch Herstellung des Kontakts zum Vermieter).
    • Die Identität ist gegeben, wenn der Kunde alle später genutzten Flächen kannte oder erfragen konnte (hier: Frage nach Ober-/Kellergeschoss). Wirtschaftliche Unterschiede (Miete, Mietzeit) müssen nicht behauptet werden.
  4. Kausalität:

    • Eine Kausalitätsvermutung besteht bei Vertragsschluss in angemessener Zeit (hier: Nachweis im Januar, Exposé im März, Vertrag im August).
    • Die Vermittlung durch einen zweiten Makler unterbricht die Kausalität nicht (BGH, NJW 1977, 41). Beide Makler leisten unterschiedliche Kausalbeiträge.
    • Der Kunde muss die Vermutung widerlegen. Hier scheiterte dies, da der zweite Makler erst nach dem Nachweis des Erstmaklers tätig wurde und der Vermieter bereits vom Interesse des Kunden wusste.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 652 BGB (Maklervertrag)
  • BGH-Rechtsprechung zu Kausalität und Auskunftsansprüchen (u. a. NJW-RR 1990, 1370; NJW 1967, 1365).
KI INHALT
Makler hat Anspruch auf Auskunft über Mietzins zur Provisionsberechnung, wenn er ein Ladenlokal mit Verkaufsfläche nachweist und der Kunde es mietet. Nachweismaklervertrag entsteht durch Annahme des Maklerangebots. Identität der Gelegenheit liegt vor, auch wenn Flächenangaben abweichen, aber Gesamtobjekt bekannt war. Kausalität der Nachweistätigkeit wird vermutet, wenn Vertrag in angemessener Zeit folgt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Verkaufsflächen
STICHWORT
Nachweis
Nachweistätigkeit
Identität des Maklernachweises bei Vergrößerung der Verkaufsfläche
NORM
§ 652 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Offenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.07.1994
AKTENZEICHEN
5 O 2/94
ECLI
ECLI:DE:LGOFFEN:1994:0713.5O2.94.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.12.2025 16:14:04