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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 30.10.1963 - 6 Ob 284/63

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen BG Innere Stadt Wien; LG für Zivilrechtssachen Wien

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein selbstständiger Handelsvertreter sich nicht auf eine Gerichtsstandvereinbarung berufen kann, die er im Rahmen eines Rechtsgeschäfts getroffen hat, wenn er später Provisionsansprüche geltend macht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV) macht Provisionsansprüche geltend und versucht, sich dabei auf eine Gerichtsstandvereinbarung zu berufen, die er im Rahmen eines Rechtsgeschäfts mit einer anderen Partei geschlossen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass der HV sich nicht auf die Gerichtsstandvereinbarung berufen kann, um seine Provisionsansprüche geltend zu machen.

c) Begründung des Gerichts: Die Zuständigkeit eines Gerichts durch Vereinbarung setzt voraus, dass diese Vereinbarung zwischen den Prozessparteien selbst oder ihren Rechtsvorgängern getroffen wurde. Da der HV die Vereinbarung im eigenen Namen als selbstständiger Vertragspartner abgeschlossen hat, kann er sie nicht für die Geltendmachung seiner Provisionsansprüche nutzen. Die Vereinbarung gilt daher nicht für den konkreten Streitfall.

KI INHALT
Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Provisionsansprüche des selbständigen Handelsvertreters, da sie nur für die Vertragsparteien oder deren Rechtsvorgänger bindend ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstandsvereinbarung eines HV
FUNDSTELLE
EvBl. 64/85, 129
SZ 36/138
NORM
§ 104 A JN
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.10.1963
AKTENZEICHEN
6 Ob 284/63
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG