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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 22.03.1989 - 14 Sa 10/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz, ArbG Berlin, 30.11.1988 - 52 Ca 361/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer (AN) denselben Voraussetzungen unterliegt wie eine solche durch den Arbeitgeber (AG). Eine unwirksame Kündigung kann der AG jedoch durch sofortige Annahme des darin liegenden Vertragsangebots wirksam machen. Die Kündigung des AN war im konkreten Fall unwirksam, da keine wichtigen Gründe vorlagen, und der AN konnte sich auf ihre Unwirksamkeit berufen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte sein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt und berief sich später auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung, insbesondere wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft. Der Arbeitgeber (AG) wollte die Kündigung als wirksam behandeln.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung des AN unwirksam war, da keine wichtigen Gründe im Sinne des § 626 BGB vorlagen (z. B. bloße Unzufriedenheit des AG oder zwischenmenschliche Konflikte rechtfertigen keine fristlose Kündigung). Der AN konnte sich daher auf die Unwirksamkeit berufen. Allerdings könnte der AG die Kündigung durch sofortige Annahme des darin liegenden Vertragsangebots zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wirksam machen (§ 140 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Gleichbehandlung von AN und AG: § 626 BGB gilt für beide Seiten gleich, sodass die Kündigung des AN denselben strengen Voraussetzungen unterliegt.
  • Recht auf Berufung auf Unwirksamkeit: Der AN darf sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen, es sei denn, es liegt Rechtsmissbrauch vor (z. B. späte Rücknahme nach Dispositionen des AG).
  • Schutz des AG: Der AG kann die unwirksame Kündigung durch Annahme des Vertragsangebots wirksam machen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dies muss jedoch sofort erfolgen (§ 147 Abs. 1 BGB), insbesondere bei mündlicher Kündigung.
  • Kein wichtiger Grund: Kritik an der Arbeitsleistung oder zwischenmenschliche Spannungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung; der AN hätte die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen.

Rechtsfolgen:

  • Die Kündigung des AN war unwirksam, das Arbeitsverhältnis bestand fort.
  • Der AG hätte die Kündigung nur durch sofortige Annahme des Aufhebungsangebots wirksam machen können.
  • Bei unterbliebener Annahme konnte der AN am Arbeitsverhältnis festhalten.
KI INHALT
Arbeitnehmer können sich auf die Unwirksamkeit ihrer eigenen außerordentlichen Kündigung berufen, auch bei nachträglicher Mitteilung einer Schwangerschaft. Der Arbeitgeber kann die Kündigung jedoch durch Annahme des darin liegenden Aufhebungsangebots wirksam machen. § 626 BGB gilt für beide Seiten. Unzufriedenheit oder Probezeitprobleme rechtfertigen keine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Ankündigung der ordentlichen Kündigung während der Probezeit durch AG
Mobbing
Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung durch den AN
Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages bei unwirksamer fristloser Kündigung
Angebot auf sofortige Vertragsaufhebung
FUNDSTELLE
BB 89, 1121
NORM
§ 140 BGB
§ 147 Abs. 1 BGB
§ 626 BGB
§ 7 KSchG
§ 13 KSchG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1989
AKTENZEICHEN
14 Sa 10/89
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
06.02.2020