Vorinstanz, ArbG Berlin, 30.11.1988 - 52 Ca 361/88
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer (AN) denselben Voraussetzungen unterliegt wie eine solche durch den Arbeitgeber (AG). Eine unwirksame Kündigung kann der AG jedoch durch sofortige Annahme des darin liegenden Vertragsangebots wirksam machen. Die Kündigung des AN war im konkreten Fall unwirksam, da keine wichtigen Gründe vorlagen, und der AN konnte sich auf ihre Unwirksamkeit berufen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte sein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt und berief sich später auf die Unwirksamkeit dieser Kündigung, insbesondere wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft. Der Arbeitgeber (AG) wollte die Kündigung als wirksam behandeln.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung des AN unwirksam war, da keine wichtigen Gründe im Sinne des § 626 BGB vorlagen (z. B. bloße Unzufriedenheit des AG oder zwischenmenschliche Konflikte rechtfertigen keine fristlose Kündigung). Der AN konnte sich daher auf die Unwirksamkeit berufen. Allerdings könnte der AG die Kündigung durch sofortige Annahme des darin liegenden Vertragsangebots zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wirksam machen (§ 140 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Gleichbehandlung von AN und AG: § 626 BGB gilt für beide Seiten gleich, sodass die Kündigung des AN denselben strengen Voraussetzungen unterliegt.
- Recht auf Berufung auf Unwirksamkeit: Der AN darf sich auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen, es sei denn, es liegt Rechtsmissbrauch vor (z. B. späte Rücknahme nach Dispositionen des AG).
- Schutz des AG: Der AG kann die unwirksame Kündigung durch Annahme des Vertragsangebots wirksam machen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dies muss jedoch sofort erfolgen (§ 147 Abs. 1 BGB), insbesondere bei mündlicher Kündigung.
- Kein wichtiger Grund: Kritik an der Arbeitsleistung oder zwischenmenschliche Spannungen rechtfertigen keine fristlose Kündigung; der AN hätte die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen.
Rechtsfolgen:
- Die Kündigung des AN war unwirksam, das Arbeitsverhältnis bestand fort.
- Der AG hätte die Kündigung nur durch sofortige Annahme des Aufhebungsangebots wirksam machen können.
- Bei unterbliebener Annahme konnte der AN am Arbeitsverhältnis festhalten.