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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB (Handelsgesetzbuch) ab 1961 nur mit ihrem Nettobetrag – also nach Abzug von Betriebsausgaben oder Schuldposten – dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) unterliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Handelsvertreter oder ein Unternehmen) begehrt die steuerliche Begünstigung für eine Ausgleichszahlung nach § 89b HGB. Er möchte, dass diese Zahlung nur mit ihrem Nettobetrag (nach Abzug von Betriebsausgaben/Schulden) dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 EStG unterliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ab 1961 tatsächlich nur in Höhe ihres Nettobetrags dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 1 EStG, die für bestimmte Einkünfte (hier: Ausgleichszahlungen) einen ermäßigten Steuersatz vorsieht. Es stellt klar, dass dabei nicht der Bruttobetrag, sondern der Nettobetrag (nach Abzug von Betriebsausgaben oder Schulden) maßgeblich ist. Diese Auslegung entspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts, das nur den tatsächlichen Gewinn besteuern will.