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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) beweisen muss, dass keine vereinbarte Vergütungshöhe vorliegt, wenn er eine angemessene Vergütung aus einem Werk-, Makler- oder Agenturvertrag verlangt. Das Gericht begründet dies mit der allgemeinen Beweislastregel: Wer sich auf eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vereinbarung beruft, trägt die Beweislast.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Auftraggeber eine angemessene Vergütung aus einem Vertragsverhältnis (Werkvertrag, Makler- oder Agenturvertrag), weil die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht weist die Beweislast dem Handelsvertreter zu: Er muss beweisen, dass die Vergütungshöhe nicht vertraglich festgelegt wurde. Gelingt dieser Beweis, kann er die gesetzlich vorgesehene angemessene Vergütung verlangen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine abweichende Regelung (hier: Fehlen einer Vergütungsvereinbarung) beruft, diese auch beweisen muss. Der gesetzliche Regelfall (z. B. bei Werkverträgen: Vergütungspflicht nach § 632 BGB) wird vermutet. Wer diese Vermutung widerlegen will (z. B. durch Behauptung einer abweichenden Parteiabsprache), trägt die Beweislast. Das Gericht verweist dabei auf frühere Entscheidungen (RGZ 57, 46; 68, 305; 88, 373), die diesen Grundsatz bestätigen.