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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 28.06.1922 - V 100/22

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) beweisen muss, dass keine vereinbarte Vergütungshöhe vorliegt, wenn er eine angemessene Vergütung aus einem Werk-, Makler- oder Agenturvertrag verlangt. Das Gericht begründet dies mit der allgemeinen Beweislastregel: Wer sich auf eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Vereinbarung beruft, trägt die Beweislast.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Auftraggeber eine angemessene Vergütung aus einem Vertragsverhältnis (Werkvertrag, Makler- oder Agenturvertrag), weil die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht weist die Beweislast dem Handelsvertreter zu: Er muss beweisen, dass die Vergütungshöhe nicht vertraglich festgelegt wurde. Gelingt dieser Beweis, kann er die gesetzlich vorgesehene angemessene Vergütung verlangen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine abweichende Regelung (hier: Fehlen einer Vergütungsvereinbarung) beruft, diese auch beweisen muss. Der gesetzliche Regelfall (z. B. bei Werkverträgen: Vergütungspflicht nach § 632 BGB) wird vermutet. Wer diese Vermutung widerlegen will (z. B. durch Behauptung einer abweichenden Parteiabsprache), trägt die Beweislast. Das Gericht verweist dabei auf frühere Entscheidungen (RGZ 57, 46; 68, 305; 88, 373), die diesen Grundsatz bestätigen.

KI INHALT
Beweislast bei Werk-, Makler- oder Agenturverträgen: Der Handelsvertreter muss beweisen, dass die Vergütung nicht vereinbart wurde. Abweichende Regelungen sind von der Partei zu belegen, die sich darauf beruft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beweislast für die Höhe der Vergütung
Provision
FUNDSTELLE
WarnRspr. 23/24 Nr. 135, 158
NORM
§ 88 HGB 1897
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.06.1922
AKTENZEICHEN
V 100/22
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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