n. rkr.; Vorinstanz LG Stuttgart - 7 KfH O 103/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass die Werbung eines Franchisenehmers (FN) in einem Versandhandelskatalog seines Franchisegebers (FG) irreführend ist, wenn sie den Eindruck erweckt, alle im Katalog beworbenen Produkte seien in seinen Filialen verfügbar – obwohl dies nicht der Fall ist. Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf alle unter der betroffenen Marke vertriebenen Kosmetikartikel, unabhängig von deren Lieferbarkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Franchisenehmer (FN) wirbt in einem Versandhandelskatalog seines Franchisegebers (FG) damit, dass seine Parfümerien ein noch größeres Sortiment als der Katalog führen. Ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband (im Urteil nicht explizit genannt) verlangt Unterlassung dieser Werbung, da sie irreführend sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart urteilte, dass die Werbung irreführend ist, wenn im Katalog als Neuheit angekündigte Produkte (hier: eine Hautcreme) bei Erscheinen des Katalogs noch nicht lieferbar und daher in den Filialen nicht verfügbar sind. Der Unterlassungsanspruch umfasst alle Kosmetikartikel der betroffenen Marke – auch bereits bestehende, lieferbare Produkte.
c) Begründung des Gerichts: Die Werbung erweckt den Eindruck, das Sortiment der Parfümerien umfasse mindestens alle im Katalog beworbenen Waren. Wenn dies nicht zutrifft (weil Neuheiten fehlen), ist die Aussage irreführend (§ 3 UWG a.F. – Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Der Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf die gesamte Produktlinie der Marke, um Wiederholungen zu verhindern und den Verbraucher vor Täuschung zu schützen.