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zur Berichtspflicht des VV vgl. ArbG Münster, 23.04.1998 LS 15 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 09.07.1957 (LS I KV 9/56) entschieden, dass Versicherungsvertreter (VV) nicht versicherungspflichtig sind, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB tätig sind. Dies setzt voraus, dass sie für mehrere Auftraggeber arbeiten dürfen, ihre Arbeitszeit frei einteilen, keine Mindestleistungen erbringen müssen, nicht über ihre Tätigkeit berichten müssen und weder ein Fixum noch Spesenerstattungen erhalten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt die Feststellung, dass er nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass er als selbständiger Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB tätig ist und daher nicht der Versicherungspflicht unterliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der VV nicht versicherungspflichtig ist, weil er die Voraussetzungen der Selbständigkeit nach § 84 Abs. 1 HGB erfüllt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der VV die Merkmale eines selbständigen Handelsvertreters erfüllt:
- Er darf für andere Auftraggeber tätig sein.
- Er kann seine Arbeitszeit frei einteilen.
- Es bestehen keine Verpflichtungen zu Mindestleistungen.
- Er muss nicht über seine Tätigkeit berichten.
- Er erhält weder ein Fixum noch eine Erstattung seiner Spesen.
Diese Kriterien sprechen nach Auffassung des Gerichts für eine selbständige Tätigkeit, die die Versicherungspflicht ausschließt.