Vorinstanz LAG Düsseldorf, 21.10.1999 - 5 (18) Sa 1122/99 -; ArbG Wesel, 11.06.1999 - (1) 6 Ca 106/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Vorausabtretung unpfändbarer Lohnanteile durch einen Arbeitnehmer an seinen Vermieter unwirksam ist, da diese gegen die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften (§ 400 BGB, § 134 BGB) verstößt. Die Arbeitsgerichte dürfen den Pfändungsfreibetrag nicht herabsetzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vermieter verlangt von einem Arbeitnehmer (AN) die Zahlung von Mietforderungen, wobei der AN ihm hierfür im Voraus seine unpfändbaren Lohnanteile abgetreten hat. Der Arbeitgeber (AG) weigert sich, die abgetretenen Beträge an den Vermieter zu zahlen, da diese gem. § 400 BGB nicht pfändbar und damit nicht abtretbar sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass die Vorausabtretung unpfändbarer Lohnbestandteile unwirksam ist. Der Arbeitgeber muss die abgetretenen Beträge nicht an den Vermieter auskehren. Zudem sind die Arbeitsgerichte nicht befugt, den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag im Streit zwischen Vermieter und Arbeitgeber herabzusetzen.
c) Begründung des Gerichts:
- § 400 BGB schränkt die Abtretbarkeit von Forderungen ein: Nur pfändbare Forderungen können abgetreten werden.
- Arbeitseinkommen unterliegt gem. §§ 850 ff. ZPO einem Pfändungsschutz, der den Lebensunterhalt des AN sichern soll. Unpfändbare Anteile können daher nicht wirksam abgetreten werden.
- Eine entgegenstehende Vereinbarung (hier: Vorausabtretung) ist nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen gesetzliche Verbote verstößt.
- Die Pfändungsgrenzen sind zwingend und können nicht durch gerichtliche Entscheidung im Arbeitsrecht umgangen werden. Zuständig für Pfändungsfragen sind allein die Zivilgerichte, nicht die Arbeitsgerichte.