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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Zweibrücken, 07.11.1997 - 3 W 215/97

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Zweibrücken entscheidet, dass die Vollstreckung eines Anspruchs auf Erteilung einer Provisionsabrechnung (§ 87c Abs. 1 HGB) je nach Ziel des Gläubigers entweder nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung durch Dritten) oder § 888 ZPO (unvertretbare Handlung durch den Unternehmer selbst) erfolgt. Im konkreten Fall wird § 888 ZPO für anwendbar erklärt, da der Gläubiger die Abrechnung durch den Unternehmer selbst verlangt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (z. B. ein Handelsvertreter) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung einer Provisionsabrechnung gem. § 87c Abs. 1 HGB. Der Anspruch ist bereits tituliert (d. h. durch Urteil oder Vergleich festgestellt).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Zweibrücken differenziert:

  • § 887 ZPO (Vollstreckung durch Ersatzvornahme) gilt, wenn der Gläubiger sich damit begnügt, dass ein sachverständiger Dritter die Abrechnung auf Basis der vorhandenen Unterlagen erstellt.
  • § 888 ZPO (Zwangsgeld/Zwangshaft) ist anwendbar, wenn der Gläubiger gerade die Abrechnung durch den Unternehmer selbst verlangt – insbesondere, wenn die Bücher fehlen oder so unvollständig sind, dass ein Dritter die Abrechnung nicht erstellen kann.

Im vorliegenden Fall wird § 888 ZPO für einschlägig gehalten, da der Gläubiger die Abrechnung durch den Unternehmer selbst anstrebt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die herrschende Meinung sieht die Provisionsabrechnung grundsätzlich als vertretbare Handlung (§ 887 ZPO) an, da sie theoretisch durch einen Dritten erstellt werden kann.
  • Das Gericht folgt jedoch einer Einzelfallbetrachtung: Kommt es dem Gläubiger auf die persönliche Leistung des Schuldners an (z. B. weil nur dieser die notwendigen Informationen besitzt oder die Bücher unbrauchbar sind), ist § 888 ZPO anzuwenden.
  • Der Einwand des Schuldners, den Anspruch bereits erfüllt zu haben, ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 87c Abs. 1 HGB (Provisionsabrechnungspflicht)
  • § 887 ZPO (Vollstreckung vertretbarer Handlungen)
  • § 888 ZPO (Vollstreckung unvertretbarer Handlungen)
KI INHALT
Vollstreckung eines Provisionsabrechnungsanspruchs nach § 87c HGB: § 887 ZPO bei Erstellung durch Dritten, § 888 ZPO bei Abrechnung durch Unternehmer selbst, insbesondere bei unzureichenden Unterlagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zwangsvollstreckung eines Anspruchs eines HV auf Erteilung einer Provisionsabrechnung
FUNDSTELLE
JurBüro 98, 327
InVo 99, 29
NORM
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Zweibrücken
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
07.11.1997
AKTENZEICHEN
3 W 215/97
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:1997:1107.3W215.97.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
23.02.2021