rkr.; bestätigt durch BGH, 01.12.1981, NJW 82, 644
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass eine Klausel in den AGB eines Pressegrossisten, die dem Grossisten ein Dispositionsrecht über das Sortiment einräumt, trotz Abweichung von gesetzlichen Grundsätzen nicht unangemessen benachteiligend ist. Dies wird mit dem Handelsbrauch des Remissionsrechts (Rückgaberecht nicht verkaufter Presseerzeugnisse) und der Bedeutung für die Pressevielfalt (Art. 5 GG) begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde (Einzelhändler) klagt gegen einen Pressegrossisten als Verwender von AGB. Der Kunde begehrt die Feststellung, dass bestimmte Klauseln der AGB nicht Vertragsinhalt geworden sind oder kein Anspruch auf deren Einbeziehung besteht. Streitig ist insbesondere eine Klausel, die dem Grossisten das Recht einräumt, das Sortiment der zu liefernden Zeitungen und Zeitschriften zu bestimmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Klausel nicht gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt und somit wirksam ist. Das Dispositionsrecht des Grossisten ist trotz Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (Selbstbestimmung des Wiederverkäufers über das Sortiment) keine unangemessene Benachteiligung des Einzelhändlers.
c) Begründung des Gerichts:
Handelsbrauch des Remissionsrechts:
- Im Pressevertrieb ist es Handelsbrauch (§ 346 HGB), dass nicht verkaufte Zeitungen/Zeitschriften nach Ende der Verkaufszeit zurückgegeben werden können (Remissionsrecht).
- Dieses Recht begrenzt das Risiko von Groß- und Einzelhandel auf die Handelsspanne und überbürdet dem Verlag das volle Absatzrisiko.
Bedeutung für die Pressevielfalt:
- Das Remissionsrecht ermöglicht es dem Einzelhandel, auch weniger gefragte Titel zu führen und trägt so zur Pressevielfalt bei, die durch Art. 5 GG (Informationsfreiheit) geschützt ist.
- Ohne Dispositionsrecht des Grossisten würde der Einzelhandel sich auf lukrative "Brotobjekte" beschränken, was die Vielfalt gefährden würde.
Ausgleich durch Dispositionsrecht:
- Das Dispositionsrecht des Grossisten ist der wirtschaftlich gebotene Ausgleich für das Remissionsrecht.
- Der Grossist unterliegt als alleiniger Gebietsgrossist einem Kontrahierungszwang gegenüber Verlagen und muss sicherstellen, dass alle Presseerzeugnisse verteilt werden.
Berücksichtigung von Handelsbrauch bei § 9 AGBG:
- Nach § 24 Satz 2, 2. HS AGBG ist auf Handelsbräuche angemessen Rücksicht zu nehmen.
- Die Klausel weicht zwar vom gesetzlichen Leitbild ab, ist aber nicht unangemessen, da sie durch das Remissionsrecht und die Schutzbedürftigkeit der Pressevielfalt gerechtfertigt ist.
Rechtliche Einordnung:
- Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von AGB-Klauseln ist nicht durch § 13 AGBG ausgeschlossen.
- § 9 AGBG und § 26 Abs. 2 GWB überschneiden sich, wobei § 9 AGBG spezifischere Rechtsfolgen hat.
- Unwirksame AGB-Klauseln können nicht in den Vertrag einbezogen werden.