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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil der OFD Münster vom 23.11.1962 (S 6722 - 54 - St 62 - 32) klärt, dass Handelsvertreter (HV), Handelsmakler (HM) und Kommissionäre als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gelten. Zudem werden von ihnen durchgeführte Beförderungen, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer Vermittlungstätigkeit stehen, als Beförderungen für eigene Zwecke eingestuft.
a) Wer will was von wem woraus? Die Finanzverwaltung (OFD Münster) äußert sich in einer steuerrechtlichen Frage:
- Betroffene: Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre.
- Streitpunkt: Ob ihre Vermittlungstätigkeit und damit verbundene Beförderungen umsatzsteuerrechtlich als unternehmerische Tätigkeit (mit Eigenbeförderungsstatus) zu werten sind.
- Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BefStG 1955 (Beförderungssteuergesetz) und § 27 Abs. 1 BefStGDV 1955 (Durchführungsverordnung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- HV, HM und Kommissionäre sind Unternehmer i.S. des Umsatzsteuerrechts – auch bezüglich ihrer Vermittlungstätigkeit.
- Beförderungen, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermittlung stehen, gelten als Beförderungen für eigene Zwecke (§ 1 Abs. 1 BefStG 1955).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Vermittlungstätigkeit ist bereits unternehmerisch einzuordnen.
- Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Beförderungs- und Vermittlungsvertrag ist entscheidend: Die Beförderung würde typischerweise nicht ohne den Vermittlungsauftrag stattfinden. Daher handelt es sich um eine Eigenbeförderung (keine fremde Dienstleistung).