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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet in der Rechtssache C-111/01, dass bei der Prüfung, ob zwei Klagen zwischen denselben Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten denselben Gegenstand i.S.d. Art. 21 EuGVÜ haben, nur die Klageansprüche des Klägers maßgeblich sind – nicht aber die Einwendungen des Beklagten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei erhebt in einem Vertragsstaat des EuGVÜ Klage gegen eine andere Partei. Gleichzeitig oder später wird eine weitere Klage zwischen denselben Parteien in einem anderen Vertragsstaat anhängig gemacht. Es stellt sich die Frage, ob diese Klagen denselben Gegenstand i.S.d. Art. 21 EuGVÜ (Verbot widersprüchlicher Entscheidungen) betreffen, um eine Zuständigkeitskonzentration zu vermeiden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH legt Art. 21 EuGVÜ dahingehend aus, dass ausschließlich die Klageansprüche des Klägers für die Bestimmung des Streitgegenstands relevant sind. Die Einwendungen des Beklagten (z. B. Widerklagen oder Verteidigungsargumente) bleiben dabei unberücksichtigt.
c) Begründung des Gerichts: Der EuGH stützt sich auf den Wortlaut und Zweck des Art. 21 EuGVÜ, der die Vermeidung widersprüchlicher Urteile zwischen denselben Parteien bezweckt. Da Einwendungen des Beklagten nicht den Kern des Klagebegehrens ausmachen, sondern erst im Prozess vorgebracht werden, können sie den Streitgegenstand nicht prägen. Entscheidend ist allein, was der Kläger mit seiner Klage positiv geltend macht. Dies gewährleistet Rechtssicherheit und verringert das Risiko paralleler Verfahren.
Hinweis: Das EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) wurde später durch die EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) abgelöst, die ähnliche Regelungen enthält.