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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet in der Rechtssache C-111/01, dass bei der Prüfung, ob zwei Klagen zwischen denselben Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten denselben Gegenstand i.S.d. Art. 21 EuGVÜ haben, nur die Klageansprüche des Klägers maßgeblich sind – nicht aber die Einwendungen des Beklagten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei erhebt in einem Vertragsstaat des EuGVÜ Klage gegen eine andere Partei. Gleichzeitig oder später wird eine weitere Klage zwischen denselben Parteien in einem anderen Vertragsstaat anhängig gemacht. Es stellt sich die Frage, ob diese Klagen denselben Gegenstand i.S.d. Art. 21 EuGVÜ (Verbot widersprüchlicher Entscheidungen) betreffen, um eine Zuständigkeitskonzentration zu vermeiden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH legt Art. 21 EuGVÜ dahingehend aus, dass ausschließlich die Klageansprüche des Klägers für die Bestimmung des Streitgegenstands relevant sind. Die Einwendungen des Beklagten (z. B. Widerklagen oder Verteidigungsargumente) bleiben dabei unberücksichtigt.

c) Begründung des Gerichts: Der EuGH stützt sich auf den Wortlaut und Zweck des Art. 21 EuGVÜ, der die Vermeidung widersprüchlicher Urteile zwischen denselben Parteien bezweckt. Da Einwendungen des Beklagten nicht den Kern des Klagebegehrens ausmachen, sondern erst im Prozess vorgebracht werden, können sie den Streitgegenstand nicht prägen. Entscheidend ist allein, was der Kläger mit seiner Klage positiv geltend macht. Dies gewährleistet Rechtssicherheit und verringert das Risiko paralleler Verfahren.


Hinweis: Das EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) wurde später durch die EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) abgelöst, die ähnliche Regelungen enthält.

KI INHALT
Art. 21 EuGVÜ: Für die Identität des Streitgegenstands bei Klagen zwischen denselben Parteien in verschiedenen Vertragsstaaten sind nur die Klageansprüche des Klägers, nicht die Einwendungen des Beklagten maßgeblich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
derselbe Anspruch
Rechtshängigkkeit desselben Anspruchs
FUNDSTELLE
ELF 03, 170
EUK 04, 5
IPRax 03, 443
IPRax 03, VIII Heft 4
JZ Information 03, 313 (LS)
VersRAI 04, 7
NORM
Art. 21 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.2003
AKTENZEICHEN
C-111/01
ECLI
ECLI:EU:C:2003:257
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
15.10.2020