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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Stuttgart entschied am 31.10.1957, dass bei gemeinsamer Vermittlung eines Versicherungsvertrags durch zwei Versicherungsvertreter die Abschlussprovision zu gleichen Teilen (je 50 %) aufgeteilt wird, wenn beide Vertreter kausal für den Vertragsabschluss waren. Ein Handelsbrauch, der die Vermittlung nur bei ausdrücklicher Nennung im Antrag anerkennt, existiert nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Zwei Versicherungsvertreter (VV) streiten um die Abschlussprovision für einen vermittelten Versicherungsvertrag. Jeder behauptet, Anspruch auf die volle Provision zu haben. Die Frage ist, ob die Provision geteilt werden muss, wenn beide VV ursächlich am Vertragsabschluss mitgewirkt haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Provision je zur Hälfte an beide VV zu zahlen ist, sofern die Tätigkeit jedes Vertreters für den Abschluss ursächlich war. Zudem verneinte es das Bestehen eines Handelsbrauchs, wonach die Vermittlung nur dann als solche gilt, wenn sie im Versicherungsantrag explizit vermerkt ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Kausalität der Vermittlung: Wenn beide VV unabhängig voneinander oder gemeinsam den Vertragsabschluss herbeigeführt haben, sind sie auch beide provisionsberechtigt. Die Ursächlichkeit der Tätigkeit rechtfertigt die hälftige Aufteilung.
- Kein entgegenstehender Handelsbrauch: Die Versicherung kann sich nicht auf einen angeblichen Branchenbrauch berufen, der die Provision nur bei dokumentierter Vermittlung im Antrag zuerkennt. Ein solcher Brauch besteht nicht.
Relevanz: Die Entscheidung klärt die Provisionsverteilung bei gemeinsamer Vermittlung und stärkt die Rechte von VV, deren Beitrag zum Vertragsabschluss nicht formal im Antrag festgehalten wurde.