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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.12.1962 - I ZR 47/61 – Industrieböden –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch Meyer, Handelsvertreterrecht 1978, S. 81

- Zur Verwendungsmöglichkeit erworbener Kenntnisse, wenn der HV keinem Wettbewerbsverbot unterlag - vgl. BGH, 26.02.2009 LS 12 - Generali 2 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Auswertung von Betriebsgeheimnissen durch entlassene Angestellte gegen § 1 UWG oder eine nachwirkende Treuepflicht verstoßen kann, wenn besondere Umstände (z. B. Vertrauensstellung, Geheimnisbedeutung) vorliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Arbeitgeber klagt gegen einen entlassenen Angestellten, der Betriebsgeheimnisse auswertet. Der Arbeitgeber stützt sich auf § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) und eine über das Dienstverhältnis hinausreichende Treuepflicht des Angestellten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht, dass die Auswertung von Betriebsgeheimnissen durch den Angestellten unlauter sein kann – jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht nennt Kriterien, die für die Unlauterkeit sprechen:

  • Gehobene Vertrauensstellung des Angestellten,
  • Art und Dauer seiner Beschäftigung,
  • Berufliche Vorbildung,
  • Wettbewerbliche Bedeutung des Geheimnisses für den Betrieb.

Erst wenn diese Faktoren zusammenkommen, verstößt die Nutzung des Geheimnisses gegen § 1 UWG oder die nachwirkende Treuepflicht.

KI INHALT
Schutz von Betriebsgeheimnissen vor Auswertung durch entlassene Angestellte nach § 1 UWG oder Treuepflicht – Kriterien: Vertrauensstellung, Beschäftigungsdauer, Vorbildung und wettbewerbliche Bedeutung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Industrieböden
STICHWORT
nachvertragliche Verwertung von Kundenanschriften
Betriebsgeheimnis
FUNDSTELLE
BGHZ 38, 391
BB 63, 248
AR-Blattei, Geheimnisschutz, Entsch. Nr. 3
NORM
§ 17 UWG
§ 1 UWG
§ 823 Abs. 1 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.12.1962
AKTENZEICHEN
I ZR 47/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
10.06.2021