vgl. dazu auch Meyer, Handelsvertreterrecht 1978, S. 81
- Zur Verwendungsmöglichkeit erworbener Kenntnisse, wenn der HV keinem Wettbewerbsverbot unterlag - vgl. BGH, 26.02.2009 LS 12 - Generali 2 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Auswertung von Betriebsgeheimnissen durch entlassene Angestellte gegen § 1 UWG oder eine nachwirkende Treuepflicht verstoßen kann, wenn besondere Umstände (z. B. Vertrauensstellung, Geheimnisbedeutung) vorliegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Arbeitgeber klagt gegen einen entlassenen Angestellten, der Betriebsgeheimnisse auswertet. Der Arbeitgeber stützt sich auf § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) und eine über das Dienstverhältnis hinausreichende Treuepflicht des Angestellten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht, dass die Auswertung von Betriebsgeheimnissen durch den Angestellten unlauter sein kann – jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht nennt Kriterien, die für die Unlauterkeit sprechen:
- Gehobene Vertrauensstellung des Angestellten,
- Art und Dauer seiner Beschäftigung,
- Berufliche Vorbildung,
- Wettbewerbliche Bedeutung des Geheimnisses für den Betrieb.
Erst wenn diese Faktoren zusammenkommen, verstößt die Nutzung des Geheimnisses gegen § 1 UWG oder die nachwirkende Treuepflicht.