zu Handelsvertretungen im neuen tschechischen BGB vgl. Marek/Bohata in WiRO 15, 289 (Teil 1) und WiRO 15, 329 (Teil 2)
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) einen Provisionsanspruch gegen einen im Ausland ansässigen Unternehmer (U) vor dem Gericht am Geschäftssitz des Unternehmers geltend machen muss, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) möchte einen Provisionsanspruch gegen einen im Ausland ansässigen Unternehmer (U) geltend machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Handelsvertreter den Unternehmer vor dem für dessen Geschäftssitz zuständigen Gericht verklagen muss.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung auf Art. 2 Abs. 1 des EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) gestützt, der vorsieht, dass eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem sie ihren Wohnsitz hat. Da keine Gerichtsstandsvereinbarung vorlag, war der Geschäftssitz des Unternehmers maßgeblich.