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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 23.12.1982 - 18 U 210/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu Handelsvertretungen im neuen tschechischen BGB vgl. Marek/Bohata in WiRO 15, 289 (Teil 1) und WiRO 15, 329 (Teil 2)

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) einen Provisionsanspruch gegen einen im Ausland ansässigen Unternehmer (U) vor dem Gericht am Geschäftssitz des Unternehmers geltend machen muss, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) möchte einen Provisionsanspruch gegen einen im Ausland ansässigen Unternehmer (U) geltend machen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Handelsvertreter den Unternehmer vor dem für dessen Geschäftssitz zuständigen Gericht verklagen muss.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung auf Art. 2 Abs. 1 des EuGVÜ (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) gestützt, der vorsieht, dass eine Person vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem sie ihren Wohnsitz hat. Da keine Gerichtsstandsvereinbarung vorlag, war der Geschäftssitz des Unternehmers maßgeblich.

KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handelsvertreters gegen ausländischen Unternehmer: Klage am Geschäftssitz des Unternehmers, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ).
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Internationale Zuständigkeit bei grenzüberschreitendem HVV
Provisionsklage
Zahlungsklage des HV gegen im Ausland ansässigen U
FUNDSTELLE
RIW 84, 316
MDR 84, 502
NORM
Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.12.1982
AKTENZEICHEN
18 U 210/82
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1982:1223.18U210.82.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
13.12.2018