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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 11.12.1958 - 2 U 124/58

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

zur Abgrenzung HV / HM vgl. BGH, 18.11.1971 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein gemischter Vertrag vorliegt, der Elemente eines Handelsmaklervertrags (HMV) und eines Handelsvertretervertrags (HVV) enthält. Der Auftraggeber kann diesen nicht ohne weiteres kündigen, da der Handelsmakler (HM) mit Zustandekommen der Geschäftsverbindung einen Anspruch auf künftigen Maklerlohn erwirbt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Lieferant (Unternehmer, U) möchte einen Vertrag mit einem Vermittler beenden, der Geschäftsverbindungen zwischen dem Lieferanten und Warenhäusern anknüpfen sollte. Der Vermittler verlangt weiterhin Provisionen aus den vermittelten Geschäften. Der Vertrag enthält Elemente eines Handelsmaklervertrags (HMV) und eines Handelsvertretervertrags (HVV).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt fest, dass es sich um einen gemischten Vertragstypus handelt, bei dem die Elemente des HMV überwiegen. Der Auftraggeber (Lieferant) kann den Vertrag nicht ohne weiteres kündigen, da der Handelsmakler mit dem Zustandekommen der Geschäftsverbindung einen Anspruch auf künftigen Maklerlohn erworben hat. Eine ordentliche Kündigung scheidet aus, und selbst eine nachträgliche Belastung mit dem Maklerlohn berechtigt nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Handelsvertreter (HV) dient ausschließlich den Interessen des Unternehmers, während ein Handelsmakler (HM) die Interessen beider Parteien berücksichtigen muss.
  • Der Vermittler sollte hier Geschäftsverbindungen (nicht nur Einzelgeschäfte) anknüpfen und hatte Nebenpflichten wie die Kontaktpflege mit Warenhäusern. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen HVV zu begründen.
  • Da der HM bereits mit dem Zustandekommen der Geschäftsverbindung einen Anspruch auf Provision erwirbt, kann der Auftraggeber den Vertrag nicht einseitig beenden.
  • Die wirtschaftliche Belastung durch den Maklerlohn rechtfertigt keine Kündigung aus wichtigem Grund.

Rechtliche Einordnung: Bei gemischten Verträgen sind die jeweiligen Vorschriften des HGB (für HVV und HMV) im Einzelfall zu prüfen und ggf. ergänzend anzuwenden.

KI INHALT
Abgrenzung Handelsvertreter (HV) und Handelsmakler (HM): HV dient ausschließlich Unternehmerinteressen, HM berücksichtigt beide Seiten. HV untersteht Weisungen, HM erhält Einzelaufträge. Provisionsanspruch HV erst bei ausgeführter Tätigkeit, HM bereits bei Geschäftsabschluss. Gemischte Verträge möglich, Kündigung erschwert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / HM
Makler
ständiges Betrauungsverhältnis
Weisungsbindung des HV
Weisungen
FUNDSTELLE
BB 59, 537
NORM
§ 84 HGB
§ 93 HGB
§ 93 Abs. 1 HGB
§ 93 Abs. 2 HGB
§ 343 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.12.1958
AKTENZEICHEN
2 U 124/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.02.2026 13:48:43