rkr.; Vorinstanz LG Konstanz - 5 O 414/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entschied am 29.11.2001 (19 U 86/01), dass eine Bank bei der Kapitalanlageberatung über den Kauf einer Eigentumswohnung ihren Kunden auf interne Bedenken hinweisen muss – insbesondere, wenn ihre Filiale vor Ort die erzielbare Miete deutlich niedriger (17–24 % unter der Modellrechnung) einschätzt. Eine Mietgarantie einer GmbH entbindet die Bank nicht von dieser Aufklärungspflicht.
Zusammenfassung im Detail:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Bankkunde verlangt Schadensersatz von der Bank, weil diese ihn bei der Beratung zum Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage nicht darüber informiert hat, dass ihre eigene Filiale am Standort der Immobilie die erzielbare Miete deutlich niedriger einschätzte als in der zugrunde gelegten Modellrechnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe gab dem Kunden recht: Die Bank hat ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie die abweichende Mieteinschätzung ihrer Filiale verschwiegen hat. Die Mietgarantie einer GmbH ändert nichts an dieser Pflicht.
c) Begründung des Gerichts: Die Bank musste den Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Risiken aufklären. Dazu gehörten auch interne Erkenntnisse, die der Modellrechnung widersprachen (hier: die deutlich niedrigere Mieteinschätzung der Filiale). Eine Mietgarantie beseitigt nicht das Risiko, dass die tatsächliche Miete hinter den Prognosen zurückbleibt – der Kunde hätte daher über die Diskrepanz informiert werden müssen.