Vorinstanzen LAG Schleswig-Holstein, 28.10.1993 - 4 Sa 245/93 -; ArbG Lübeck, 17.03.1993 - 5 Ca 6793 -
vgl. ArbG Düsseldorf, 13.06.2008 LS 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Handlungsgehilfen unwirksam ist, wenn es nicht dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen des Arbeitgebers dient und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert. Ein solches Verbot ist insbesondere dann unverbindlich, wenn der Arbeitgeber damit lediglich generell die Stärkung der Konkurrenz durch einen Arbeitsplatzwechsel verhindern will, ohne dass konkrete Gefahren wie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder der Verlust von Kunden bestehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hat gegen einen Handlungsgehilfen (Arbeitnehmer) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend gemacht. Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Wirksamkeit dieses Verbots, da es seine berufliche Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbillig einschränkt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unverbindlich erklärt, soweit es nicht dem Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen des Arbeitgebers dient und den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unbillig behindert.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass ein Wettbewerbsverbot dann unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber damit pauschal jede Stärkung der Konkurrenz durch den Arbeitsplatzwechsel des Arbeitnehmers verhindern will. Dies gilt insbesondere, wenn keine konkreten Risiken wie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder der Verlust von Kundenbeziehungen zu besorgen sind. Das BAG stützt sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 24.06.1966).