Vorinstanzen ArbG Berlin, 05.12.1991 - 4 Ca 369/90 -; ArbG Berlin, 05.12.1991 - 4 Ca 17584/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) gegen einen Arbeitnehmer (AN) ausnahmsweise einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen geltend machen kann, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung des AN besteht. Der AG muss diesen Verdacht darlegen und beweisen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Auskunft zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsgrundlage ist ein begründeter Verdacht auf Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung (§ 280 BGB bzw. § 823 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin hat bestätigt, dass ein Auskunftsanspruch des AG gegen den AN ausnahmsweise bestehen kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des AN vorliegen. Der Anspruch ist jedoch nicht automatisch gegeben, sondern setzt voraus, dass der AG den Verdacht substantiiert darlegt und beweist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Ausnahmevorschriften zu Auskunftsansprüchen im Schadensersatzrecht. Ein solcher Anspruch ist nur gerechtfertigt, wenn der AG plausibel macht, dass der AN eine Pflichtverletzung begangen hat (z. B. Diebstahl, Betrug oder andere Vertragsverstöße). Ohne diesen Nachweis wäre der Auskunftsanspruch eine unzumutbare Belastung für den AN. Die Darlegungslast liegt dabei beim AG, da dieser die Initiative für den Anspruch trägt.