Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 8 Sa 107/95 -; ArbG Stuttgart, 14.06.1995 - 3 Ca 598/94 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung bei Frühpensionierung erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin entsteht, wenn kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Stirbt der Arbeitnehmer vor diesem Termin, geht der Anspruch nicht auf die Erben über.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder dessen Erben beanspruchen eine Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber (AG), der eine Frühpensionierung regelt. Streitig ist, ob der Anspruch bereits mit Vertragsabschluss entsteht oder erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass der Abfindungsanspruch erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin entsteht, wenn im Aufhebungsvertrag kein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig (z. B. durch Tod des AN), entsteht der Anspruch nicht und kann nicht von den Erben geltend gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich entstehen schuldrechtliche Ansprüche mit Abschluss des Vertrags.
- Ausnahme: Wenn die Interessenlage der Parteien (hier: Frühpensionierung) erkennen lässt, dass der Anspruch erst später entstehen soll.
- Die Abfindung dient hier als Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Einkommenssicherung bis zum Rentenalter. Da dieser Zweck bei vorzeitigem Tod nicht mehr erreicht wird, entsteht der Anspruch nicht.