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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 227/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 27.02.1996 - 8 Sa 107/95 -; ArbG Stuttgart, 14.06.1995 - 3 Ca 598/94 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung bei Frühpensionierung erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin entsteht, wenn kein früherer Zeitpunkt bestimmt ist. Stirbt der Arbeitnehmer vor diesem Termin, geht der Anspruch nicht auf die Erben über.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) oder dessen Erben beanspruchen eine Abfindung aus einem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber (AG), der eine Frühpensionierung regelt. Streitig ist, ob der Anspruch bereits mit Vertragsabschluss entsteht oder erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass der Abfindungsanspruch erst zum vereinbarten Ausscheidenstermin entsteht, wenn im Aufhebungsvertrag kein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig (z. B. durch Tod des AN), entsteht der Anspruch nicht und kann nicht von den Erben geltend gemacht werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsätzlich entstehen schuldrechtliche Ansprüche mit Abschluss des Vertrags.
  • Ausnahme: Wenn die Interessenlage der Parteien (hier: Frühpensionierung) erkennen lässt, dass der Anspruch erst später entstehen soll.
  • Die Abfindung dient hier als Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Einkommenssicherung bis zum Rentenalter. Da dieser Zweck bei vorzeitigem Tod nicht mehr erreicht wird, entsteht der Anspruch nicht.
KI INHALT
Abfindungsanspruch aus Aufhebungsvertrag bei Frühpensionierung entsteht erst zum Ausscheidenstermin, nicht bereits bei Vertragsabschluss, sofern kein früherer Zeitpunkt vereinbart ist. Erben können den Anspruch nicht erwerben, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig verstirbt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abfindung bei vorzeitigem Tod des AN
Arbeitsverhältnis
Entstehung des Anspruchs auf Arbeitnehmerabfindung bei arbeitsrechtlichem Aufhebungsvertrag
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 158 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.08.1997
AKTENZEICHEN
9 AZR 227/96
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
24.02.2021