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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Stuttgart entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) den Beweis erbringen muss, dass der Unternehmer (U) die von ihm vermittelten Aufträge vollständig angenommen hat, um einen Provisionsanspruch nach §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 3 HGB geltend machen zu können. Das Gericht bestätigt, dass eine einvernehmliche Umdisposition nur bei bestehendem Lieferungsvertrag möglich ist und abgelehnte oder erloschene Aufträge nicht umdisponiert werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung von Provisionen für vermittelte Aufträge. Er stützt seinen Anspruch auf §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 3 HGB, die einen Provisionsanspruch bei erfolgreicher Vermittlung vorsehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Stuttgart entscheidet, dass der HV beweisen muss, dass der U die Aufträge in vollem Umfang angenommen hat. Nur dann besteht ein Provisionsanspruch. Zudem klärt das Gericht, dass eine Umdisposition (Änderung) von Aufträgen nur möglich ist, wenn bereits ein Lieferungsvertrag zustande gekommen ist. Abgelehnt oder erloschene Aufträge (§ 146 BGB) können nicht mehr umdisponiert werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Beweislast: Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der HV die Beweislast für die Annahme der Aufträge durch den U, da dies Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist.
- Auslegung der Einheitsbedingungen der Textilindustrie: § 3 Nr. 3 dieser Bedingungen setzt voraus, dass durch die Annahme des Auftrags ein Lieferungsvertrag entsteht. Umdispositionen sind nur bei bestehende Vertragen und im beiderseitigen Einverständnis zulässig.
- Ausschluss bei abgelehnten/erloschenen Aufträgen: Ein Auftrag, der abgelehnt oder wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 146 BGB), scheidet als Gegenstand einer Umdisposition aus, da kein Vertrag zustande gekommen ist.