rkr.; Vorinstanz ArbG Dortmund, 28.11.1986 - 8 CA 2111/86 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entscheidet, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der eine Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot erhält, nicht zusätzlich zur vereinbarten Entschädigung die Umsatzsteuer erstatten muss – selbst wenn die Entschädigung umsatzsteuerpflichtig sein sollte. Das Gericht verneint sowohl vertragliche als auch gesetzliche Anspruchsgrundlagen für eine solche Erstattungspflicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber die zusätzliche Erstattung der Umsatzsteuer auf eine vereinbarte Karenzentschädigung, die er für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhält. Der AN stützt seinen Anspruch auf verschiedene rechtliche Grundlagen:
- Ergänzende Vertragsauslegung (angebliche Regelungslücke),
- § 74 Abs. 2 HGB (gesetzliche Mindestentschädigung),
- § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung, falls der Arbeitgeber Vorsteuer erstattet erhielt),
- Sonstige gesetzliche Ansprüche.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm weist den Anspruch des AN zurück. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer zusätzlich zur Karenzentschädigung zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Karenzentschädigung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt (das Gericht lässt diese Frage offen).
c) Begründung des Gerichts:
Keine vertragliche Pflicht:
- Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, da keine Regelungslücke vorliegt.
- Die Parteien haben keine Vereinbarung über die Umsatzsteuererstattung getroffen.
Keine gesetzliche Pflicht:
- § 74 Abs. 2 HGB (Mindestentschädigung für Wettbewerbsverbote) sieht keine Erstattung der Umsatzsteuer vor. Die gesetzliche Mindestentschädigung ist brutto zu verstehen; eine Nettobetrachtung (inkl. Steuerlast) ist nicht vorgeschrieben.
- § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung):
- Selbst wenn der Arbeitgeber Vorsteuer abziehen konnte, ist er nicht auf Kosten des AN bereichert. Die eventuell erstattete Mehrwertsteuer steht dem Arbeitgeber zu, nicht dem AN.
- Falls der Arbeitgeber zu Unrecht Vorsteuer erstattet erhielt, wäre dies ein Problem zwischen Arbeitgeber und Finanzamt (Steuerfiskus), nicht zwischen Arbeitgeber und AN.
Keine Analogie zu anderen Fällen:
- Das Gericht verweist auf ähnliche Konstellationen (z. B. gekürzter Feiertagslohn oder Zuschläge für Betriebsratsmitglieder), in denen der Arbeitgeber ebenfalls nicht verpflichtet ist, steuerliche Nachteile des AN auszugleichen.
Steuerrechtliche Einordnung:
- Die Karenzentschädigung könnte zwar theoretisch eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellen (wenn der AN selbstständig wird und das Wettbewerbsverbot als "Leistung" gilt). Allerdings fehlt es an der Nachhaltigkeit der Tätigkeit, sodass die Umsatzsteuerpflicht fraglich ist (Verweis auf BFH-Rechtsprechung).
Rechtsfolgen: Der AN muss die Umsatzsteuerlast selbst tragen. Der Arbeitgeber schuldet nur die vereinbarte Karenzentschädigung ohne zusätzlichen Steuerausgleich.