Vorinstanzen LAG Berlin, 13.12.2006 - 15 Sa 1135/06 u. 15 Sa 1168/06 -; ArbG Berlin, 24.05.2006 - 76 Ca 364/06 u. 76 Ca 6717/06 -; vgl. dazu auch die nach Zurückverweisung ergangenen Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 15 Sa 283/08 und 15 Sa 949/08
zu der Entscheidung vgl. Lembke, jurisPR-ArbR 26/2008 Anm. 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz für entgangenen Bonus verlangen kann, wenn der Arbeitgeber (AG) schuldhaft keine Zielvereinbarung für ein Kalenderjahr trifft, obwohl der AN bei Zielerreichung Anspruch auf den Bonus hätte. Der zugesagte Bonus dient als Berechnungsgrundlage für den Schadensersatz. Ein Mitverschulden des AN ist anzurechnen.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt Schadensersatz in Höhe des entgangenen Bonus vom Arbeitgeber (AG). Anspruchsgrundlage ist eine Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag, die den Bonus bei Erreichen gemeinsam festgelegter Jahresziele vorsieht. Der AG hat es versäumt, für ein Kalenderjahr eine solche Zielvereinbarung zu treffen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat den Schadensersatzanspruch des AN grundsätzlich bejaht. Der AG muss den Bonus als Schadensersatz leisten, wenn er das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung zu vertreten hat. Falls auch der AN ein Mitverschulden trifft (z. B. durch Unterlassen von Initiativen), ist dies bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Zusage des Bonus bei Zielerreichung ist verbindlich und bildet die Bemessungsgrundlage für den Schadensersatz.
- Der AG hat seine Pflicht zur Mitwirkung an der Zielvereinbarung verletzt, was den AN schädigt.
- Ein Mitverschulden des AN (z. B. mangelnde Kooperationsbereitschaft) führt zu einer angemessenen Kürzung des Schadensersatzes.