Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Nürnberg, 12.06.1964 - 6 U 5/64

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entscheidet, dass bei einem Handelsvertretervertrag (HVV) die übliche Provision am Vermittlungserfolg bemessen ist. Feste Bezüge (Fixum) sind nur dann keine Mindestprovision, wenn sie ausnahmsweise unabhängig vom Vertriebserfolg neben der Provision gewährt werden – was der Handelsvertreter (HV) beweisen muss.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) und ein Unternehmer streiten darüber, ob vereinbarte Festbezüge (Fixum) als garantierte Mindestprovision (also Teil des provisionsbasierten Entgelts) oder als zusätzliche feste Vergütung (unabhängig vom Erfolg) zu qualifizieren sind. Der HV beansprucht Klarheit über die Art seiner Entlohnung aus dem HVV (§§ 84 ff. HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar:

  • Die übliche HV-Entlohnung ist provisionsbasiert (am Vermittlungserfolg orientiert).
  • Ein Fixum gilt grundsätzlich als garantierte Mindestprovision, es sei denn, es wurde ausdrücklich als zusätzliche feste Vergütung vereinbart.
  • Im Streitfall trägt der HV die Beweislast, dass das Fixum keine Mindestprovision ist, sondern eigenständig neben der Provision gezahlt wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Das gesetzliche Leitbild der §§ 84 ff. HGB sieht vor, dass der HV am Unternehmerrisiko beteiligt wird (Erfolgsabhängigkeit).
  • Ein Fixum ohne Erfolgsbezug schließt dieses Risiko aus und ist daher atypisch.
  • Fehlt eine klare Vereinbarung, geht das Gericht von der Regel aus: Festbezüge sind Mindestprovisionen.
  • Die Ausnahme (Fixum + Provision) muss der HV beweisen, da sie vom gesetzlichen Modell abweicht.

Zusammenfassung in einem Satz: Festbezüge im HVV gelten als Mindestprovision, es sei denn, der HV beweist, dass sie unabhängig vom Erfolg zusätzlich zur Provision geschuldet sind.

KI INHALT
Provision als übliche HV-Entlohnung bemisst sich am Geschäftswert. Feste Bezüge sind Ausnahme; Fixum gilt als Mindestprovision, sofern nicht anders vereinbart. HV muss beweisen, dass Festbezüge unabhängig vom Erfolg sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beweislast für Vereinbarung eines Fixums bzw. Garantieprovision
Verrechnungsgarantie
Fixum
Garantie
Abgrenzung Fixum / Provisionsgarantie
FUNDSTELLE
BB 64, 866
VersVerm 64, 142
VW 64, 693
NORM
§ 87 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.06.1964
AKTENZEICHEN
6 U 5/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
17.03.2026 09:07:29