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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Jena, 26.11.2008 - 4 U 428/07

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Gera, 17.04.2007 - 6 O 1333/06 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Jena entscheidet, dass für Klagen aus Versicherungsverträgen vor dem 01.01.2009 kein besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (§ 29c ZPO) oder Verbrauchergerichtsstand (§§ 6, 7 HWiG) besteht – auch nicht bei Maklervermittlung. Erst ab 2009 schafft § 215 Abs. 1 VVG (n.F.) einen solchen Gerichtsstand. Die Berufung scheitert, da das Erstgericht die Zuständigkeit zu Recht verneint hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (Kläger) begehrt die Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für seine Klage aus einem Versicherungsvertrag. Er stützt sich dabei auf § 29c ZPO (Gerichtsstand für Haustürgeschäfte) und argumentiert, dieser sei auch auf Versicherungsverträge anwendbar.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Jena bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz: § 29c ZPO gilt nicht für Klagen aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden. Selbst bei Vermittlung durch einen Makler fehlt es an einer "Haustürsituation" i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB, da der Makler nicht als Vertreter des Versicherers agiert. Die Berufung wird daher als unbegündet zurückgewiesen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Haustürgerichtsstand: § 29c ZPO setzt voraus, dass der Vertrag in einer Haustürsituation i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB zustande kam. Bei Maklervermittlung liegt eine solche Situation nicht vor, da der Makler neutral ist.
  • Kein Verbrauchergerichtsstand nach altem Recht: Weder § 29c ZPO noch §§ 6, 7 HWiG (alt) sahen einen besonderen Gerichtsstand für Versicherungsverträge vor.
  • Neuregelung ab 2009: Erst § 215 Abs. 1 VVG (n.F.) führt ab dem 01.01.2009 einen Verbrauchergerichtsstand für Versicherungsklagen ein – dieser war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht anwendbar.
  • Verweisungsantrag in der Berufung: Ein Antrag nach § 281 ZPO (Verweisung an das zuständige Gericht) scheitert, da das Erstgericht die Zuständigkeit zu Recht verneint hat und das Urteil daher nicht aufgehoben werden kann.
KI INHALT
Kein besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte bei Versicherungsverträgen – § 29c ZPO nicht anwendbar, auch nicht bei Maklervermittlung. Ab 1.1.2009 gilt § 215 Abs. 1 VVG n.F.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungvertrag als Haustürgeschäft
Vermittlung über VM
Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
NORM
§ 29 c ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Jena
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.11.2008
AKTENZEICHEN
4 U 428/07
ECLI
ECLI:DE:OLGTH:2008:1126.4U428.07.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
25.06.2020