Vorinstanz LG Gera, 17.04.2007 - 6 O 1333/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Jena entscheidet, dass für Klagen aus Versicherungsverträgen vor dem 01.01.2009 kein besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte (§ 29c ZPO) oder Verbrauchergerichtsstand (§§ 6, 7 HWiG) besteht – auch nicht bei Maklervermittlung. Erst ab 2009 schafft § 215 Abs. 1 VVG (n.F.) einen solchen Gerichtsstand. Die Berufung scheitert, da das Erstgericht die Zuständigkeit zu Recht verneint hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (Kläger) begehrt die Feststellung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für seine Klage aus einem Versicherungsvertrag. Er stützt sich dabei auf § 29c ZPO (Gerichtsstand für Haustürgeschäfte) und argumentiert, dieser sei auch auf Versicherungsverträge anwendbar.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Jena bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz: § 29c ZPO gilt nicht für Klagen aus Versicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden. Selbst bei Vermittlung durch einen Makler fehlt es an einer "Haustürsituation" i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB, da der Makler nicht als Vertreter des Versicherers agiert. Die Berufung wird daher als unbegündet zurückgewiesen.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Haustürgerichtsstand: § 29c ZPO setzt voraus, dass der Vertrag in einer Haustürsituation i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB zustande kam. Bei Maklervermittlung liegt eine solche Situation nicht vor, da der Makler neutral ist.
- Kein Verbrauchergerichtsstand nach altem Recht: Weder § 29c ZPO noch §§ 6, 7 HWiG (alt) sahen einen besonderen Gerichtsstand für Versicherungsverträge vor.
- Neuregelung ab 2009: Erst § 215 Abs. 1 VVG (n.F.) führt ab dem 01.01.2009 einen Verbrauchergerichtsstand für Versicherungsklagen ein – dieser war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht anwendbar.
- Verweisungsantrag in der Berufung: Ein Antrag nach § 281 ZPO (Verweisung an das zuständige Gericht) scheitert, da das Erstgericht die Zuständigkeit zu Recht verneint hat und das Urteil daher nicht aufgehoben werden kann.