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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Freiburg entschied am 16.03.1999, dass eine Bank, die einen Kredit für eine Geldanlage vergibt, den Kreditnehmer über die damit verbundenen Risiken aufklären muss, wenn die Aufklärungsbedürftigkeit offensichtlich ist. Zudem muss die Bank sich das Verschulden des Anlagenvermittlers zurechnen lassen, wenn Kreditvergabe und Geldanlage als einheitlicher Vorgang erscheinen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditnehmer (vermutlich Geschädigter) verlangt von der kreditgebenden Bank Schadensersatz, weil diese ihn nicht ausreichend über die Risiken einer finanzierten Geldanlage aufgeklärt hat. Der Anspruch könnte sich aus einer Verletzung der bankseitigen Aufklärungspflicht (§ 242 BGB, culpa in contrahendo) oder aus einer Zurechnung des Verschuldens des Anlagenvermittlers ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass die Bank zur Aufklärung über die Risiken der finanzierten Geldanlage verpflichtet war, wenn sich die Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden aufdrängte. Zudem muss sich die Bank das Verschulden des Anlagenvermittlers zurechnen lassen, wenn Kreditvergabe und Geldanlage als einheitlicher Geschäftsvorgang zu betrachten sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Aufklärungspflicht der Bank: Das Gericht stellt fest, dass die Bank eine Aufklärungspflicht trifft, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass der Kunde über die Risiken des finanzierten Vorhabens nicht ausreichend informiert ist. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten im vorvertraglichen Stadium (§ 242 BGB).
- Zurechnung des Verschuldens des Vermittlers: Wenn die Kreditvergabe und die Geldanlage so eng miteinander verbunden sind, dass sie als einheitlicher Vorgang erscheinen, muss die Bank sich das Verschulden des Vermittlers (z. B. fehlerhafte Beratung bei der Geldanlage) zurechnen lassen. Dies folgt aus dem Gedanken der Risikozurechnung und der besonderen Verbindung zwischen Bank und Vermittler in solchen Fällen.