rkr.; Vorinstanz LG Detmold - 1 O 168/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) seinen Versicherungsnehmer (VN) auf den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes hinweisen muss, wenn dieser einen Umzug anzeigt. Unterlässt das VU diese Belehrung, kann es bei Verschulden seines Vertreters (VV) nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) haften. Ein Mitverschulden des VN wegen unterlassener Nachfrage kann jedoch den Schadensersatzanspruch mindern (§ 254 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz, weil dieses ihn nicht über den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes nach seinem Umzug belehrt hat. Die Haftung soll sich aus einer positiven Vertragsverletzung (pVV) ergeben, da der Versicherungsvertreter (VV) des VU pflichtwidrig gehandelt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass das VU verpflichtet ist, den VN auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes hinzuweisen, sobald dieser einen Umzug anzeigt. Unterlässt das VU diese Belehrung und liegt ein Verschulden des VV vor, kann das VU nach den Grundsätzen der pVV haften. Allerdings kann ein Mitverschulden des VN (z. B. weil er nicht nachgefragt oder sich nicht selbst abgesichert hat) den Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB mindern.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Pflicht des VU zur Aufklärung und Belehrung des VN bei einer Veränderung der Risikosituation (hier: Umzug). Diese Pflicht ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine Schadensersatzpflicht aus pVV begründen. Gleichzeitig berücksichtigt das Gericht, dass der VN selbst dafür Sorge tragen muss, seinen Versicherungsschutz zu erhalten, und ein Mitverschulden daher anspruchsmindernd wirken kann.