vgl. dazu aber OLG München, 27.02.1997 LS 3 m.w.N. - Sixt -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Franchisegeber (FG) nicht vertragswidrig handelt, wenn er von den Lieferanten des Franchisenehmers (FN) Differenzrabatte fordert und erhält.
a) Wer will was von wem woraus? Der Franchisenehmer (FN) beanstandete, dass der Franchisegeber (FG) von den Lieferanten des FN Differenzrabatte (Rückvergütungen für die Differenz zwischen Listenpreis und tatsächlichem Einkaufspreis) forderte und erhielt. Der FN sah darin einen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des FG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat die Praxis des FG für zulässig erachtet und kein vertragswidriges Handeln festgestellt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass die Vereinbarung zwischen FG und Lieferanten über Differenzrabatte nicht automatisch gegen die Pflichten des FG aus dem Franchisevertrag verstößt. Solange der FG seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem FN erfülle (z. B. Unterstützung, Markenrechte), sei die Annahme von Rabatten von Dritten (hier: Lieferanten) nicht zu beanstanden. Eine konkrete Vertragsverletzung oder unzulässige Einmischung in die Geschäftsbeziehung des FN zu seinen Lieferanten liege nicht vor.