rkr.; Vorinstanz ArbG Essen, 19.04.2000 - 5 Ca 512/00 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass eine Kündigung per Boten durch Einwurf in den Hausbriefschlitz wirksam zugegangen ist, wenn dies die übliche Zustellart ist – unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Empfängers. Der Empfänger kann nicht einwenden, das Schreiben sei nicht angekommen, wenn er selbst darlegt, dass Post auf diesem Weg regelmäßig bei ihm ankommt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermieter (oder Arbeitgeber) will die Wirksamkeit einer per Boten zugestellten Kündigung durchsetzen, die in den Briefschlitz der Haustür eingeworfen wurde. Der Empfänger (Mieter oder Arbeitnehmer) bestreitet den Zugang des Schreibens.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Düsseldorf urteilte, dass die Kündigung wirksam zugegangen ist, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers (hier: Briefschlitz) gelangt ist. Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
c) Begründung des Gerichts:
- Übliche Zustellpraxis: Wenn Post im Haus üblicherweise per Briefschlitz zugestellt wird, gilt dies als ausreichend für den Zugang.
- Keine Zugangsvereitelung: Der Empfänger kann sich nicht auf § 242 BGB (Treu und Glauben) berufen, wenn er selbst vorträgt, dass er Post auf diesem Weg regelmäßig erhält. Ein Einwand, das Schreiben sei nicht angekommen, ist dann ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage: § 242 BGB (Verbot widersprüchlichen Verhaltens).