vgl. dazu OLG Hamburg, 26.03.1992 LS 2 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 19.09.1974 (Aktenzeichen: 2/7 O 53/73) entschieden, dass die sogenannten "Grundsätze" als Handelsbrauch anzusehen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die genauen Parteien und der konkrete Streitgegenstand sind aus dem gegebenen Text nicht ersichtlich. Allerdings geht es um die Anerkennung der "Grundsätze" als Handelsbrauch, was vermutlich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Handelsparteien relevant war (z. B. ein Unternehmen, das sich auf die Geltung dieser Grundsätze berief, gegenüber einem anderen Unternehmen, das dies bestritt).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass die "Grundsätze" als Handelsbrauch anzuerkennen sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Die Begründung des Gerichts ist im gegebenen Text nicht detailliert wiedergegeben. Allerdings lässt sich aus der Entscheidung ableiten, dass die "Grundsätze" im Handelsverkehr so weit verbreitet und anerkannt sind, dass sie die Voraussetzungen für einen Handelsbrauch erfüllen. Handelsbräuche sind gem. § 346 HGB (Handelsgesetzbuch) zu berücksichtigen, wenn sie am Ort der Handlung gelten und den Parteien bekannt oder für sie erkennbar sind. Das Gericht hat vermutlich geprüft, ob diese Voraussetzungen vorlagen, und dies bejaht.
Hinweis: Für eine präzisere Zusammenfassung wären weitere Details zum Sachverhalt und den Entscheidungsgründen erforderlich.