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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 29.07.1958 - 3 AZR 49/56

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: LAG Mannheim, 23.11.1955 - II Sa 122/55 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine vereinbarte Probezeit im Zweifel den Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses darstellt. Eine Probezeitklausel („Dauerbeschäftigung abhängig von zufriedenstellender Probezeit“) ist nicht als Befristung, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Erprobungsphase auszulegen. Während der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (zum Monatsende), sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Probezeit dient der Bewährung, ohne automatisch ein Recht zur fristlosen Kündigung zu begründen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) und ein Arbeitgeber streiten über die Rechtsnatur einer Probezeitvereinbarung. Der AN war unter der Bedingung eingestellt worden, dass seine „Dauerbeschäftigung von der zufriedenstellenden Ableistung einer Probezeit von 90 Kalendertagen“ abhängt. Der AN behauptet, es handele sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Probezeit, während der Arbeitgeber möglicherweise eine Befristung oder erleichterte Kündigungsmöglichkeiten annimmt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:

  1. Die Probezeitvereinbarung ist im Zweifel als Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszulegen.
  2. Die Formulierung „Dauerbeschäftigung abhängig von Probezeit“ begründet kein befristetes Arbeitsverhältnis, sondern ein unbefristetes mit Erprobungsphase.
  3. Während der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist (zum Monatsende), sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
  4. Die Probezeit berechtigt nicht automatisch zu fristloser Kündigung – dies müsste explizit vereinbart werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auslegung der Probezeit: Die Parteien gehen regelmäßig davon aus, dass der AN sich bewähren und nach der Probezeit weiterbeschäftigt werden soll (Verweis auf RAG, ARS 31, 177). Eine Probezeit dient der Erprobung, nicht der Befristung.
  • Kündigungsfristen: Angestellte wechseln üblicherweise zum Monatsersten den Job. Eine Kündigung zum Monatsende schützt den AN vor Stigmatisierung (kein Verdacht auf außerordentliche Kündigung) und gibt ihm Zeit, eine neue Stelle zu finden.
  • Sinn der Probezeit: Selbst ohne fristlose Kündigungsmöglichkeit behält die Probezeit ihren Zweck – sie macht dem AN klar, dass er sich erst bewähren muss, um dauerhaft beschäftigt zu werden.
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen: Für kaufmännische/gwerbliche Angestellte gelten zwingende Kündigungsfristen (§ 67 HGB, § 133a GewO), die auch während der Probezeit anwendbar sind.
KI INHALT
Probezeit bei Arbeitsverhältnissen gilt im Zweifel als Beginn eines unbefristeten Vertrags; Kündigung während Probezeit erfordert meist Monatsfrist, sofern nichts anderes vereinbart.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Probearbeitsverhältnis
FUNDSTELLE
BAGE 6, 228
BB 59, 411
DB 59, 147
MDR 59, 249
NJW 59, 454
MuA 59, 126
BlStSo-zArbR 59, 221
AP Nr 3 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis m.Anm. Hueck
AR-Blattei, Entscheidung 2 zu Probearbeitsverhältnis
EzA Nr. 1 zu § 620 BGB
AR-Blattei ES 1270 Nr 2
ArbGeb 59, 122
ArbuSozPol 60, 152
ArbuSozR(SchlH) 60 Nr. 1, 8
ARSt 59XXI, 225 Nr. 637
Betr 59, 147
BlfSt 59, 221
BlStSozArbR 59, 250
DBetrV 59, 63
NDBZ 59, 266
PrAR Nr. 55 zu § 622 BGB
RdA 60, 36
SozBA 59, 105
WissuWir 59, 9
ZF VI Nr. 2226
ZF VI Nr. 2227
ZF VI Nr. 2228
FHArbSozR 7 Nr. 198
FHArbSozR 17 Nr. 178
FHArbSozR 6 Nr. 303
FHZivR 6 Nr. 2228
FHZivR 6 Nr. 2227
FHZivR 6 Nr. 2226
FHZivR 7 Nr. 4274
FHZivR 7 Nr. 4273
FHZivR 7 Nr. 4275
FHOeffR 10 Nr. 2354
NORM
§ 67 Abs. 1, 2 HS HGB
§ 133 a Abs. 1 2 HS GewO
§ 620 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.07.1958
AKTENZEICHEN
3 AZR 49/56
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.09.2022