Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 15.09.1999 - 19 U 61/99

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass eine Einigung über die Maklerprovision dem Grunde nach zustande kam, wenn der Kunde das Exposé zum Anlass nimmt, über die Provision zu verhandeln – selbst wenn er diese zunächst ablehnt. Im konkreten Fall war eine Provision von 5 % zzgl. MwSt. für ein Grundstück im Wert von 1,4 Mio. DM im Frankfurter Raum 1996 ortsüblich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von seinem Kunden die Zahlung einer Maklerprovision aus einem Grundstückskauf (Kaufpreis: 1,4 Mio. DM). Der Kunde (vertreten durch seinen Vater) hatte bei der Ortsbesichtigung ein Exposé erhalten und dabei erklärt, eine Provision in der genannten Höhe (5 % zzgl. MwSt.) nicht akzeptieren zu wollen, da eine geringere Provision ortsüblich sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/M. hat festgestellt, dass bereits durch die Verhandlungen über die Provision eine Einigung über die Entgeltlichkeit der Maklerleistung dem Grunde nach zustande gekommen ist. Die Provision von 5 % zzgl. MwSt. war im Frankfurter Raum 1996 für solche Objekte ortsüblich, sodass der Makleranspruch berechtigt ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Ablehnung der Provision durch den Kunden nicht als vollständige Verweigerung der Zahlungspflicht zu werten ist, sondern als Verhandlung über die Höhe. Allein die Diskussion über die Provision zeigt, dass die Parteien von einer grundsätzlichen Vergütungspflicht ausgingen. Da die geforderte Provision zudem der ortsüblichen Praxis entsprach, war der Makleranspruch gerechtfertigt.

KI INHALT
Einigung über Maklerprovision bei Ablehnung der Höhe, da im Frankfurter Raum 1996 5% Provision für Grundstückskauf ortsüblich war.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einigung über Maklerprovision
Zustandekommen des Maklervertrages
Maklervertrag
NORM
§ 652 BGB
§ 653 Abs. 2 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.09.1999
AKTENZEICHEN
19 U 61/99
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:1999:0915.19U61.99.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
22.01.2021